Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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standserhebungen und Beschlagnahmen für die Sicherstellung 
des Kriegsbedarfs auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 
24.C., 9. 10. und 25.10. 1915 (R.G.Bl. S. 357, 645, 778). Hierher 
gehören auch die Anordnungen der Militärbefehlshaber auf dem 
weiten Gebiete der Polizei, wie es oben Bem. I, 3a dargestellt 
ist. Zu nennen sind hier nur Anordnungen über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, über Aufenthaltsmeldungen 
in Festungen, auch ein Verbot über Verwendung von Spiritus- 
Glühlichtlampen ohne Verdampfer, weil diese feuergefährlich sind. 
Gleichgültig ist, in den Bereich welcher Behörde im Frieden 
die betr. Anordnung fallen würde, ob es sich um eine ortspolizei- 
liche Anordnung, eine solche des Landrats, des Regierungs- 
präsidenten, des Oberpräsidenten oder eines Ministers handelt. 
Ein Unterschied, wie ihn Szymanski S.9 für den Kommandierenden 
General und den Ortskommandanten macht, welch letzterem er 
nur die Befugnisse einer Ortspolizeibehörde zusprechen will, 
ist in keiner Weise berechtigt. Ist ein Ortskommandant Militär- 
befehlshaber im Sinne des § 4 (voel. unten Bem. VI), was im 
Falle des Kriegszustandes wegen Aufruhr möglich ist, so hat er 
auch dieselben Befugnisse wie jeder andere Militärbefehlshaber, 
z. B. der Kommandierende General im Falle des Kriegszustandes 
wegen Krieges. 
Hat der Militärbefehlshaber Polizeigewalt, so steht ihm 
auch das Mittel des polizeilichen Strafbefehls zur Verfügung, 
wie es in Preußen im Gesetz vom 23. 4. 1883 ausgebildet ist. 
Es besteht kein ersichtlicher Grund, ihm dieses Recht abzusprechen. 
Dasselbe gilt von den unmittelbaren Zwangsmaßnahmen, die 
nach § 132 preuß. L. Verw. Ges. vom 30. 7. 1883 die Verwaltungs- 
behörden zur Durchführung ihrer Anordnungen ergreifen können: 
also Anordnung der Ausführung der Handlung durch einen 
Dritten und Einziehung eines Kostenvorschusses von dem Ver- 
pflichteten; bei Unmöglichkeit der Ausführung durch einen Dritten 
oder zur Erzwingung einer Unterlassung Festsetzung einer Geld- 
strafe; Anwendung unmittelbaren Zwanges nur, wenn die 
Anordnung ohne solchen unausführbar ist (ebenso Siebert a. a. O.
	        
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