Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 77 
S. 103, Szymanski S. 6 und 11; a. A. Adam Pr. Verw. Bl. 
Bd. 36 S. 502, der dem Militärbefehlshaber nur die Be- 
fugnis zum unmittelbaren Zwange zuspricht). Auch in den 
anderen Bundesstaaten sind derartige Maßnahmen zulässig, so 
z. B. in Elsaß-Lothringen: hier kann die Ausführung vertretbarer 
Handlungen aus Kosten des Schuldigen vorgenommen werden, 
die anderer Handlungen durch physischen Zwang erzwungen 
werden, wobei, wie nach preußischem Recht alle Maßnahmen 
zulässig sind, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen 
getroffen sind (vgl. Bruck, Verf. und Verw. Recht in Elsaß- 
Lothringen Bd. 2 1909 S. 153ff.). Ob der Militärbefehlshaber 
Strafbefehl und Zwangsmaßnahmen der vorgedachten Art 
praktischer Weise nicht den betr. Behörden überläßt, ist Frage 
des Einzelfalls, wird aber in der Regel zu bejahen sein. 
Für alle Anordnungen des Militärbefehlshabers gelten 
folgende Grundsätze: 
a) Für Erlaß und Veröffentlichung derselben gelten keinerlei 
Vorschriften, wie sie in den Landesgesetzen den einzelnen Be- 
hörden für ihre Anordnungen auferlegt sind. Diesen Stand- 
punkt hat das Reichsgericht in der Entsch. vom 14. 1. 1915 (Bd. 49 
S. 6) aus dem Grundsatz gefolgert, daß der Militärbefehlshaber 
nicht Rechtsnachfolger der einzelnen Behörden ist und daß 
weder Art. 68 R. Verf. noch sonstige reichsrechtliche Vorschriften 
noch das B. Z. G. selbst irgendwelche Formvorschriften aufstellt. 
Daran haben auch die Entsch. III vom 15. 3. 1915 (Leipz. Z. 
1915 S. 6314), vom 26. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 7388, D.J.Z. 
1915 S. 923, Recht 1915 S. 346 Nr. 557f.), vom 19. 4. 1915 
(Leipz. Z. 1915 S. 7564), vom 10. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8231) 
und II vom 7. 5. 1915 (Recht 1915 S. 346 Nr. 557) festgehalten. 
Mit Recht bemerkt dazu Conrad (D. Str. Z. 1915 S. 5), daß dieser 
Standpunkt den praktischen Bedürfnissen entspricht. Man braucht 
dabei nicht bloß an den von Conrad herangezogenen Fall der 
eingeschlossenen Festung zu denken; man denke nur an einen 
Korpsbezirk, der sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, in 
denen für Erlaß und Veröffentlichung von Anordnungen der
	        
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