Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 79
Erfüllung von Formvorschriften verlangt auch Hertel (D. Str. g.
1915 S. 549), ohne dies aber näher zu begründen.
Wendet man den Standpunkt des Reichsgerichts auf die
Praxis an, so entfällt für den Militärbefehlshaber zunächst hin-
sichtlich der Form seiner Anordnungen jede Verpflichtung, in
diesen auf irgendwelche Gesetze, aus denen er seine Befugnisse
im einzelnen Falle herleitet, Bezug zu nehmen, oder sie als
Polizeiverordnungen oder sonstwie zu bezeichnen, wie dies in
5140 L. Verw. G. für die Erlasse der Minister, Oberpräsidenten
und Regierungspräsidenten verlangt wird. Es genühgt also,
wenn seine Verordnung einfach beginnt: „Ich ordne an", oder
wenn sie lediglich die Anordnung selbst enthält. Eine Bezugnahme
auf § 4 B. Z. G. ist ebenfalls nicht notwendig, aber in jedem Falle
praktisch. Der Militärbefehlshaber bedarf ferner nicht zum
Erlaß seiner Anordnungen der Zustimmung irgendwelcher
Verwaltungskörper, wie des Bezirksausschusses, des Kreis-
ausschusses oder des Gemeindevorstandes (§ 139, 142 L. Verw. G.).
Dies nimmt allerdings auch Siebert a. a. O. an, aber deshalb,
weil er die Funktionen auch dieser Organe auf den Militär-
befehlshaber übergehen läßt. Dem wird an sich nicht zu wider-
sprechen sein, aber die Mitwirkung dieser Behörden in der hier
gedachten Art gehört m. E. zu den Formvorschriften, von denen
die Rechtsgültigkeit der Verordnungen der Zivilbehörden ab-
hängig ist. Szymanski, dessen Standpunkt in der hier vorliegenden
Frage nicht klar zum Ausdruck kommt, leitet die Nichtmitwirkung
der genannten Behörden aus Abs. 2 4 4 ab. Auch diese Begründung
ist nicht unbedingt abzulehnen, aber nach dem Obigen nicht er-
forderlich. "
Eine weitere Frage ist, ob auch eine vom Militärbefehls-
haber erlassene polizeiliche Strafverfügung im Sinne des preuß.
Gesetzes vom 23. 4. 1883 formlos erlassen werden kann oder
ob die Form des §&P 4 dieses Gesetzes zu wahren ist, wonach außer
der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, Ort und Zeit
derselben, die Strafvorschrift, die Beweismittel, die Kasse, an
die die Strafe zu zahlen ist, sowie der Hinweis auf das zulässige