80 84.
Rechtsmittel, die Art der Einlegung desselben und der Zeitpunkt
der Vollstreckbarkeit angegeben werden muß. Siebert und
Szymanski bejahen diese letzte Alternative, Szymanski mit der
Begründung, daß mit dem Übergang der vollziehenden Gewalt
nicht auch die gesetzlichen Bestimmungen fortfallen, die sonst
als Kautelen geschaffen sind, und daß insbesondere mit Rücksicht
auf die Möglichkeit des gerichtlichen Verfahrens die Form ge-
wahrt werden muß. In Konsequenz des oben angenommenen
Standpunktes ist aber auch die Formlosigkeit des Strafbefehls
zu bejahen. Der erste der Gründe Szymanskis, der aus all-
gemeinen Gesichtspunkten hergeleitet ist, ist schon oben widerlegt.
Warum aber die Rücksicht auf die Möglichkeit des Einspruchs
eine Wahrung der Form fordert, ist nicht einleuchtend. Auch
gegen einen formlosen Strafbefehl ist ein Einspruch möglich, er
beschränkt sich eben dann nur auf sachliche Einwendungen, und
das Gericht ist einer Nachprüfung der Einhaltung der Form
enthoben. Auch sonst sehe ich keinen wesentlichen Grund, für den
Strafbefehl von dem Grundsatz des Reichsgerichts abzuweichen.
Für die Veröffentlichung der Anordnung des Militär-
befehlshabers ergibt sich folgendes: Ein Zwang zu einer be-
stimmten Art der Bekanntmachung besteht nicht. „Es genügt
vielmehr jede Art der Bekanntgabe, die sich nach Lage der Ver-
hältnisse ermöglichen läßt und geeignet ist, die Anordnung zur
Kenntnis der beteiligten Bevölkerungskreise zu bringen“ (R.G.
vom 14. 1. 1915 Bd. 49 S. 7, ebenso III vom 26. 4. 1915 Leipz. Z.
1915 S.7588; auch Damerow IJ.W. 1915 S. 15f., Menner J.W.
1916 S. 79). Daher braucht die Anordnung des Militärbefehls-
habers nicht in den Amtsblättern veröffentlicht zu werden, es
genügt vielmehr Veröffentlichung in einer allgemein verbreiteten
Zeitung des Bezirkes, auch im redaktionellen Teil, bei um-
fangreicheren Anordnungen auch in Form einer Beilage zu der
Zeitung, oder öffentlicher Anschlag an den Anschlagsäulen
oder sonstigen öffentlichen Stellen, an denen Bekanntmachungen
in der Regel angeschlagen werden, auch öffentlicher Ausruf.
Zu weit geht aber m. E. der anonyme Artikel im Pr. Verw. Bl.