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oder einer ihm untergeordneten Militärperson übertragen, die
nicht einmal sein Stellvertreter zu sein braucht. So hat das
Reichsgericht in den Entsch. vom 15. 1. und 10. 5. 1915 die Ver-
kündung durch den Militärpolizeimeister in der Form „der
Festungskommandant. A. B. der Militärpolizeimeister“ für un-
bedenklich zulässig erachtet. In der Entscheidung vom 26. 4. 1915
ist wiederum eine Veröffentlichung durch den Regierungs-
präsidenten für zulässig gehalten worden. In welcher Weise
der Auftrag zur Veröffentlichung an diese Personen ergeht, ist
gleichgültig. Er kann mündlich, schriftlich, auch telephonisch
erfolgen. Der Militärbe fehlshaber braucht, wie Pr. Verw. Bl.
Bd. 36 S. 807 mit Recht angenommen wird, bei dieser Auftrags-
erteilung die Anordnung gar nicht schriftlich niedergelegt zu haben;
er kann dem Beauftragten die Form der Veröffentlichung völlig
überlassen. Für die polizeiliche Strafverfügung ist in § 5 des
Gesetzes vom 23. 4. 1883 die Aushändigung durch einen öffent-
lichen Beamten vorgeschrieben. Auch diese Form braucht der
Militärbefehlshaber nicht einzuhalten; er kann die Strafverfügung
auch durch militärische Ordonnanzen zustellen lassen.
Zu den Formvorschriften in diesem Einne gehören auch die
Vorschriften über das Inkrafttreten der Anordnungen. Auch
hierfür sind in einzelnen Landesgesetzen Bestimmungen ge-
troffen, so z. B. in § 141 L. Verw. G., nach dem eine Verordnung
mit dem achten Tage nach Ausgabe des betreffenden Amts-
blattes in Kraft tritt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung
über das Inkrafttreten fehlt. Auch diese Vorschriften gelten für
den Militärbefehlshaber nicht. Seine Anordnungen treten
vielmehr sofort in Kraft, falls nichts anderes bestimmt ist, wie
dies das Reichsgericht in den Entscheidungen vom 26. 4. 1915
und 28. 10. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 14611) für Anordnungen
aus 8 9b angencemmen hat. Ist über den Bezirk, für den sie
gelten soll, nichts bestimmt, so gilt die Anordnung für den ganzen
dem Militärbefehlshaber unterstehenden Bezirk.
6) Gegen die Anordnungen des Militärbefehlshabers ist
weder eine Klage bei den Verwaltungsgerichten noch ein