Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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oder einer ihm untergeordneten Militärperson übertragen, die 
nicht einmal sein Stellvertreter zu sein braucht. So hat das 
Reichsgericht in den Entsch. vom 15. 1. und 10. 5. 1915 die Ver- 
kündung durch den Militärpolizeimeister in der Form „der 
Festungskommandant. A. B. der Militärpolizeimeister“ für un- 
bedenklich zulässig erachtet. In der Entscheidung vom 26. 4. 1915 
ist wiederum eine Veröffentlichung durch den Regierungs- 
präsidenten für zulässig gehalten worden. In welcher Weise 
der Auftrag zur Veröffentlichung an diese Personen ergeht, ist 
gleichgültig. Er kann mündlich, schriftlich, auch telephonisch 
erfolgen. Der Militärbe fehlshaber braucht, wie Pr. Verw. Bl. 
Bd. 36 S. 807 mit Recht angenommen wird, bei dieser Auftrags- 
erteilung die Anordnung gar nicht schriftlich niedergelegt zu haben; 
er kann dem Beauftragten die Form der Veröffentlichung völlig 
überlassen. Für die polizeiliche Strafverfügung ist in § 5 des 
Gesetzes vom 23. 4. 1883 die Aushändigung durch einen öffent- 
lichen Beamten vorgeschrieben. Auch diese Form braucht der 
Militärbefehlshaber nicht einzuhalten; er kann die Strafverfügung 
auch durch militärische Ordonnanzen zustellen lassen. 
Zu den Formvorschriften in diesem Einne gehören auch die 
Vorschriften über das Inkrafttreten der Anordnungen. Auch 
hierfür sind in einzelnen Landesgesetzen Bestimmungen ge- 
troffen, so z. B. in § 141 L. Verw. G., nach dem eine Verordnung 
mit dem achten Tage nach Ausgabe des betreffenden Amts- 
blattes in Kraft tritt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung 
über das Inkrafttreten fehlt. Auch diese Vorschriften gelten für 
den Militärbefehlshaber nicht. Seine Anordnungen treten 
vielmehr sofort in Kraft, falls nichts anderes bestimmt ist, wie 
dies das Reichsgericht in den Entscheidungen vom 26. 4. 1915 
und 28. 10. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 14611) für Anordnungen 
aus 8 9b angencemmen hat. Ist über den Bezirk, für den sie 
gelten soll, nichts bestimmt, so gilt die Anordnung für den ganzen 
dem Militärbefehlshaber unterstehenden Bezirk. 
6) Gegen die Anordnungen des Militärbefehlshabers ist 
weder eine Klage bei den Verwaltungsgerichten noch ein
	        
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