Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 83 
sonstiges Rechtsmittel im Verwaltungswege gegeben. Dies 
kolgt daraus, daß seine Befugnisse die Befugnisse aller Behörden 
umfassen, daß es also nur eine Instanz gibt, soweit er die voll- 
ziehende Gewalt ausübt (wie hier auch Siebert a. a. O. S. 102), 
und sodann aus Satz 2 Abs. 1, wonach alle Verwaltungsbehörden 
ihm untergeordnet sind. Bezüglich der Klage im Wege der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit weist Nikolai S. 23 mit Recht auch 
noch darauf hin, daß nach preußischem und badischem Recht 
die Klage nur gegen eine Anordnung bestimmten Inhalts und 
bestimmter Behörden zulässig ist und daß der Militärbefehlshaber 
unter diesen Behörden nicht aufgeführt ist. Auch das preußische 
O. V. G. erkennt die Unzulässigkeit der Anfechtung einer Berfügung 
des Militärbefehlshabers im Wege des Verwaltungsstreit- 
verfahrens an (Entsch. vom 7. 10. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
S. 72, IV, D.J.Z. 1916 S. 247). 
Etwas anderes ist es dagegen mit der Anrufung des ordent- 
lichen Gerichts gegenüber einer polizeilichen Strafverfügung 
des Militärbefehlshabers. Für diese gelten die oben dargelegten 
Gründe nicht. Sie gehört in das Gebiet der Rechtsprechung, 
das dem Militärbefehlshaber entzogen ist. 
7) Im übrigen ist aber der Militärbefehlshaber an die 
bestehenden Gesetze gebunden, wie schon oben ausgeführt, 
insbesondere hinsichtlich der Wirkungen seiner Anordnungen. 
Diese sind keine anderen, als wenn die Anordnungen von der 
bürgerlichen Behörde ausgegangen wären, sie unterliegen 
denselben Beschränkungen (so R.G. IV vom 7. 5. 1915 Leipz. Z. 
1915 S. 8151, D. Str. S. 1915 S. 396 f.; III vom 13. 11. 1915 
Leipz. Z. 1916 S. 1575, Recht 1916 S. 142; auch Conrad Leipz. Z. 
1915 S. 471). Der Militärbefehlshaber kann daher bei Aus- 
führung der Bundesratsverordnungen an Stelle der bürger- 
lichen Behörden, wenn er lediglich als Inhaber der vollziehenden 
Gewalt nach # 4 auftritt, keine anderen Folgen anbefehlen, 
als sie die Bundesratsverordnungen zulassen. So kann er, wie 
die Entsch. vom 13. 11. 1915 hervorhebt, aus der Bundesrats- 
verordnung über Vorratserhebungen vom 2. 2. und 3. 9. 1915 
67
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.