Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 83
sonstiges Rechtsmittel im Verwaltungswege gegeben. Dies
kolgt daraus, daß seine Befugnisse die Befugnisse aller Behörden
umfassen, daß es also nur eine Instanz gibt, soweit er die voll-
ziehende Gewalt ausübt (wie hier auch Siebert a. a. O. S. 102),
und sodann aus Satz 2 Abs. 1, wonach alle Verwaltungsbehörden
ihm untergeordnet sind. Bezüglich der Klage im Wege der
Verwaltungsgerichtsbarkeit weist Nikolai S. 23 mit Recht auch
noch darauf hin, daß nach preußischem und badischem Recht
die Klage nur gegen eine Anordnung bestimmten Inhalts und
bestimmter Behörden zulässig ist und daß der Militärbefehlshaber
unter diesen Behörden nicht aufgeführt ist. Auch das preußische
O. V. G. erkennt die Unzulässigkeit der Anfechtung einer Berfügung
des Militärbefehlshabers im Wege des Verwaltungsstreit-
verfahrens an (Entsch. vom 7. 10. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 72, IV, D.J.Z. 1916 S. 247).
Etwas anderes ist es dagegen mit der Anrufung des ordent-
lichen Gerichts gegenüber einer polizeilichen Strafverfügung
des Militärbefehlshabers. Für diese gelten die oben dargelegten
Gründe nicht. Sie gehört in das Gebiet der Rechtsprechung,
das dem Militärbefehlshaber entzogen ist.
7) Im übrigen ist aber der Militärbefehlshaber an die
bestehenden Gesetze gebunden, wie schon oben ausgeführt,
insbesondere hinsichtlich der Wirkungen seiner Anordnungen.
Diese sind keine anderen, als wenn die Anordnungen von der
bürgerlichen Behörde ausgegangen wären, sie unterliegen
denselben Beschränkungen (so R.G. IV vom 7. 5. 1915 Leipz. Z.
1915 S. 8151, D. Str. S. 1915 S. 396 f.; III vom 13. 11. 1915
Leipz. Z. 1916 S. 1575, Recht 1916 S. 142; auch Conrad Leipz. Z.
1915 S. 471). Der Militärbefehlshaber kann daher bei Aus-
führung der Bundesratsverordnungen an Stelle der bürger-
lichen Behörden, wenn er lediglich als Inhaber der vollziehenden
Gewalt nach # 4 auftritt, keine anderen Folgen anbefehlen,
als sie die Bundesratsverordnungen zulassen. So kann er, wie
die Entsch. vom 13. 11. 1915 hervorhebt, aus der Bundesrats-
verordnung über Vorratserhebungen vom 2. 2. und 3. 9. 1915
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