Die Ausülbung der vollziehenden Gewalt. 85
a) Diese Unterordnung bezieht sich auf alle Behörden
ohne Unterschied, ob ihr Zuständigkeitsbereich über den Bezirk
des Militärbefehlshabers hinausgeht oder nicht. Sie bezieht
sich daher auch auf die Minister oder sonstigen Zentralbehörden
der Bundesstaaten, sowie auf Reichsbehörden, z. B. auf die
Reichspostbehörden. Sie sind für den Bezirk des Militärbefehls-
habers diesem nicht koordiniert, wie Stenglein und Ebermayer
(Nebengesetze, Note 3 zu #§ 4) annehmen, sondern untergeordnet.
Die Ansicht Arndts (D. J.Z. 1915 S. 307), daß sich die Unter-
ordnung nicht auf Reichs- und Zentralbehörden bezieht, daß der
Militärbefehlshaber diese vielmehr nur um den Erlaß von An-
ordnungen ersuchen kann und daß sie zu prüfen haben, ob sie
dem Ersuchen Folge leisten können, entbehrt jeder Begründung.
Das Gesetz macht keinerlei Ausnahme. Auch aus der obigen
Darlegung, daß die vollziehende Gewalt auch dieser Behörden
auf den Militärbefehlshaber übergeht, ergibt sich ohne weiteres
ihre Unterordnung: derselben Ansicht wie hier sind Olshausen
(Goltd. Arch. Bd. 61 S. 502) und Szymansky S. 5. Wie gesagt,
erstreckt sich aber die Unterordnung der Zentralbehörden nur auf
den Bezirk des Militärbefehlshabers. Dieser kann also von einem
Minister nur verlangen, daß er Anordnungen bestimmter Art
für den Bezirk des Militärbefehlshabers trifft. Die Unterordnung
der Behörden folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Sie kann daher
nicht durch Anweisung der Zentralbehörden für irgendeine
lokale Behörde aufgehoben werden. Es wäre eine solche An-
weisung, wie sie ein sozialdemokratischer Abgeordneter in der
Reichstagssitzung vom 18. 5.1916 verlangt hat, daher gesetzwidrig.
Streitig ist, ob die Unterordnung der Zivilbehörden unter
den Militärbefehlshaber eine unbedingte ist oder nicht. Der
letzteren Ansicht sind Stenglein und Ebermayer a. a. O.: „Eine
Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Anordnung des Militärbefehls-
habers steht den untergeordneten Zivilbehörden in gleichem
Umfange zu wie den vorgesetzten Zivilbehörden gegenüber.
Sie können die Vornahme strafbarer Handlungen verweigern.“
Demgegenüber behauptet die herrschende Meinung eine un-