Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ausülbung der vollziehenden Gewalt. 85 
a) Diese Unterordnung bezieht sich auf alle Behörden 
ohne Unterschied, ob ihr Zuständigkeitsbereich über den Bezirk 
des Militärbefehlshabers hinausgeht oder nicht. Sie bezieht 
sich daher auch auf die Minister oder sonstigen Zentralbehörden 
der Bundesstaaten, sowie auf Reichsbehörden, z. B. auf die 
Reichspostbehörden. Sie sind für den Bezirk des Militärbefehls- 
habers diesem nicht koordiniert, wie Stenglein und Ebermayer 
(Nebengesetze, Note 3 zu #§ 4) annehmen, sondern untergeordnet. 
Die Ansicht Arndts (D. J.Z. 1915 S. 307), daß sich die Unter- 
ordnung nicht auf Reichs- und Zentralbehörden bezieht, daß der 
Militärbefehlshaber diese vielmehr nur um den Erlaß von An- 
ordnungen ersuchen kann und daß sie zu prüfen haben, ob sie 
dem Ersuchen Folge leisten können, entbehrt jeder Begründung. 
Das Gesetz macht keinerlei Ausnahme. Auch aus der obigen 
Darlegung, daß die vollziehende Gewalt auch dieser Behörden 
auf den Militärbefehlshaber übergeht, ergibt sich ohne weiteres 
ihre Unterordnung: derselben Ansicht wie hier sind Olshausen 
(Goltd. Arch. Bd. 61 S. 502) und Szymansky S. 5. Wie gesagt, 
erstreckt sich aber die Unterordnung der Zentralbehörden nur auf 
den Bezirk des Militärbefehlshabers. Dieser kann also von einem 
Minister nur verlangen, daß er Anordnungen bestimmter Art 
für den Bezirk des Militärbefehlshabers trifft. Die Unterordnung 
der Behörden folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Sie kann daher 
nicht durch Anweisung der Zentralbehörden für irgendeine 
lokale Behörde aufgehoben werden. Es wäre eine solche An- 
weisung, wie sie ein sozialdemokratischer Abgeordneter in der 
Reichstagssitzung vom 18. 5.1916 verlangt hat, daher gesetzwidrig. 
Streitig ist, ob die Unterordnung der Zivilbehörden unter 
den Militärbefehlshaber eine unbedingte ist oder nicht. Der 
letzteren Ansicht sind Stenglein und Ebermayer a. a. O.: „Eine 
Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Anordnung des Militärbefehls- 
habers steht den untergeordneten Zivilbehörden in gleichem 
Umfange zu wie den vorgesetzten Zivilbehörden gegenüber. 
Sie können die Vornahme strafbarer Handlungen verweigern.“ 
Demgegenüber behauptet die herrschende Meinung eine un-
	        
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