Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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bedingte Gehorsamspflicht der Behörden „ohne Rücksicht und 
ohne Prüfung, ob die Anordnungen des Militärbefehlshabers 
nach den Gesetzen zulässig sind“. Auch eine offenkundige Gesetz- 
widrigkeit entbindet sie nicht vom Gehorsam. Sie können höchstens 
Gegenvorstellungen erheben, die für den Militärbefehlshaber in 
keiner Weise maßgebend sind, und müssen in dringenden Fällen 
zunächst die Anordnungen selbst ausführen: so Laband Bd. 4 
S. 42, Haenel S. 436, Nikolai S. 121, Olshausen a. a. O., Adam 
(Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 502), v. Strauß (D. Str. Z. 1915 S. 214), 
Conrad (Leipz. ZB. 1915 S. 470). Szymanski S. 5ff. läßt die 
Frage unentschieden, will aber auf jeden Fall eine Nachprüfung 
der Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Anordnungen des 
Militärbefehlshabers durch die Zivilbehörden ausschließen. Die 
herrschende Lehre erscheint zutreffend. Da der Militärbefehls- 
haber nach Abs. 2 5K 4 für alle seine Anordnungen persönlich 
verantwortlich ist, scheidet eine Verantwortlichkeit der seiner An- 
ordnung folgenden Zivilbehörde völlig aus. Es liegt also kein 
Anlaß vor, ihr eine Prüfungspflicht und demgemäß auch ein 
Prüfungsrecht gegenüber den Anordnungen des Militärbefehls- 
habers aufzulegen. Auch die Fassung des Gesetzes in Satz 2 
Abs. 1 läßt eine Einschränkung der Gehorsamspflicht nicht er- 
kennen. 
Eine weitere Frage wirft Adam a. a. O. auf: Wird der Militär- 
befehlshaber durch diese überordnung der Dienstvorgesetzte der 
Behörden und ihrer Beamten, kann er in den inneren Geschäfts- 
betrieb eingreifen und hat er Disziplinarbefugnisse gegenüber 
den einzelnen Beamten? Haenel S. 437 und Haldy S.54 scheinen 
dies zu bejahen, wenn ersterer davon spricht, daß die vollziehende 
Gewalt auf die Beamtendisziplin übergreifen kann, letzterer 
dem Militärbefehlshaber das Recht einräumt, Zivilämter zu 
besetzen und zu verwalten. Adam verneint die Frage: „die Zu- 
ständigkeit des Militärbefehlshabers gegenüber den Behörden 
beschränkt sich auf die Wahrung eines einzelnen Gesichtspunktes, 
nämlich des Interesses der öffentlichen Sicherheit und läßt ihre 
übrige Tätigkeit unberührt.“ Er will einen Eingriff des Militär-
	        
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