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bedingte Gehorsamspflicht der Behörden „ohne Rücksicht und
ohne Prüfung, ob die Anordnungen des Militärbefehlshabers
nach den Gesetzen zulässig sind“. Auch eine offenkundige Gesetz-
widrigkeit entbindet sie nicht vom Gehorsam. Sie können höchstens
Gegenvorstellungen erheben, die für den Militärbefehlshaber in
keiner Weise maßgebend sind, und müssen in dringenden Fällen
zunächst die Anordnungen selbst ausführen: so Laband Bd. 4
S. 42, Haenel S. 436, Nikolai S. 121, Olshausen a. a. O., Adam
(Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 502), v. Strauß (D. Str. Z. 1915 S. 214),
Conrad (Leipz. ZB. 1915 S. 470). Szymanski S. 5ff. läßt die
Frage unentschieden, will aber auf jeden Fall eine Nachprüfung
der Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Anordnungen des
Militärbefehlshabers durch die Zivilbehörden ausschließen. Die
herrschende Lehre erscheint zutreffend. Da der Militärbefehls-
haber nach Abs. 2 5K 4 für alle seine Anordnungen persönlich
verantwortlich ist, scheidet eine Verantwortlichkeit der seiner An-
ordnung folgenden Zivilbehörde völlig aus. Es liegt also kein
Anlaß vor, ihr eine Prüfungspflicht und demgemäß auch ein
Prüfungsrecht gegenüber den Anordnungen des Militärbefehls-
habers aufzulegen. Auch die Fassung des Gesetzes in Satz 2
Abs. 1 läßt eine Einschränkung der Gehorsamspflicht nicht er-
kennen.
Eine weitere Frage wirft Adam a. a. O. auf: Wird der Militär-
befehlshaber durch diese überordnung der Dienstvorgesetzte der
Behörden und ihrer Beamten, kann er in den inneren Geschäfts-
betrieb eingreifen und hat er Disziplinarbefugnisse gegenüber
den einzelnen Beamten? Haenel S. 437 und Haldy S.54 scheinen
dies zu bejahen, wenn ersterer davon spricht, daß die vollziehende
Gewalt auf die Beamtendisziplin übergreifen kann, letzterer
dem Militärbefehlshaber das Recht einräumt, Zivilämter zu
besetzen und zu verwalten. Adam verneint die Frage: „die Zu-
ständigkeit des Militärbefehlshabers gegenüber den Behörden
beschränkt sich auf die Wahrung eines einzelnen Gesichtspunktes,
nämlich des Interesses der öffentlichen Sicherheit und läßt ihre
übrige Tätigkeit unberührt.“ Er will einen Eingriff des Militär-