Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 87 
befehlshabers nur zulassen, wenn es das Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erfordert, und ihm die Beseitigung eines Beamten 
nur im Wege des §3 9d. (Verbot der Amtsausübung) ermöglichen. 
M. E. ist dieser Standpunkt, der doch nur einen Umweg bedeutet, 
mit dem oben entwickelten, umfassenden Begriff der vollziehenden 
Gewalt und der auch von Adam anerkannten unbedingten Ge- 
horsamspflicht der Behörden und selbstverständlich ihrer Beamten 
nicht vereinbar. Wollte man sich auf den Adamschen Standpunkt 
stellen, so hätte der Militärbefehlshaber, wenn das Interesse 
der öffentlichen Sicherheit nicht vorliegt, keinerlei Mittel, die 
Gehorsamspflicht der Beamten auch wirklich zu erzwingen. 
Aus diesem Grunde muß ihm eine Einwirkung auf den Geschäfts- 
betrieb sowie eine Disziplinarbefugnis gegenüber dem einzelnen 
Beamten zugebilligt werden. 
5) Der Militärbefehlshaber kann seine Anordnungen an die 
Zivilbehörden entweder in der Weise erteilen, aa) daß er ihnen 
den Auftrag gibt, eine bestimmte Anordnung zu erlassen, z. B. 
allgemein oder für eine einzelne Wirtschaft eine Polizeistunde 
festzusetzen oder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber bb) er 
kann ihnen eine allgemeine Richtschnur für die von ihnen zu er- 
lassenen Anordnungen geben und diese selbst in ihr freies Er- 
messen stellen. co) Der Militärbefehlshaber kann aber auch in 
der Weise eingreifen, daß er die von der bürgerlichen Behbrde 
in Aussicht genommene oder bereits erlassene Anordnung nach- 
träglich genehmigt. dd) Schließlich ist es auch zulässig, daß der 
Militärbefehlshaber eine militärische Behörde, z. B. den Militär- 
polizeimeister anweist, eine Anordnung zu erlassen. 
Diese Fälle liegen nicht alle gleich. Im zweiten Falle wird 
eine Polizeiverordnung, die sich im Rahmen der vom Militär- 
befehlshaber gegebenen Richtschnur bewegt, nicht als eigene 
Anordnung des Militärbefehlshabers anzusehen sein, während 
in allen übrigen Fällen dies angenommen werden muß. Diese 
Unterscheidung ist wesentlich für die Form des Erlasses und für 
die Veröffentlichung. Es ist m. E. nicht angängig, die Befreiung 
von den Formvorschriften, die für Anordnungen des Militär-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.