Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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befehlshabers gilt, auch auf alle vorliegenden Fälle anzuwenden 
(so Menner J.W. 1916 S. 79), ebensowenig wie andererseits in 
allen Fällen die Anwendung der für die bürgerlichen Behörden 
erforderlichen Formvorschriften zu verlangen, weil die An- 
ordnungen des Militärbefehlshabers nur das innere Verhältnis 
berühren und nach außen die bürgerliche Behörde die anordnende 
Stelle sei 'so Conrad Leipz. Z. 1916 S. 470). Es ist vielmehr 
zu unterscheiden: im ersten, dritten und vierten der oben genannten 
Fälle, in denen eine eigene Anordnung des Militärbefehlshabers 
vorliegt — im zweiten Falle bewirkt dies die Genehmigung ohne 
weiteres — liegt kein Grund vor, die Formfreiheit aufzugeben; 
denn die Behörden sind hier lediglich die Vollzugsorgane des 
Militärbefehlshabers. Voraussetzung ist nur, daß auch äußerlich 
zum Ausdruck gebracht wird, daß die Anordnung auf Weisung 
des Militärbefehlshabers ergeht. Im zweiten Falle dagegen 
liegt eine reine Anordnung der Zivilbehörde vor, für die die 
gewöhnlichen Vorschriften gelten. Dasselbe gilt auch bezüglich 
der Rechtsmittel, d. h. sie sind nur im zweiten der genannten 
Fälle zulässig. Bezüglich der Wirkungen gilt in allen Fällen 
dasselbe wie von den Anordnungen des Militärbefehlshabers. 
Nur ist hier folgendes zu beachten: während Anordunu igen, 
die der Militärbefehlshaber selbst erlassen hat, auch als An- 
ordnungen aus § 9b gelten können, wenn sie neben allgemeinen 
Zwecken auch das Interesse der öffentlichen Sicherheit im Auge 
haben, und dann den Strafschutz des § 9b genießen, kann dies 
bei Anordnungen der hier gedachten Art niemals der Fall sein. 
Das hat das Reichsgericht wiederholt mit Recht ausgesprochen: 
so III vom 31. 5. 1915 (Recht 1915 S. 401 Nr. 683), III vom 
8. 7. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 149), IV vom 8. 10. 1915 
(D.J. Z. 1915 S. 1232), V vom 14. 12. 1915 (Pr. Verw. Bl. 
Bd. 37 S. 262). 
c) Für alle seine Anordnungen, die der Militärbefehls- 
haber in Ausübung der vollziehenden Gewalt trifft, ist er per- 
fönlich verantwortlich. Die Verantwortung erstreckt sich vor 
allem auf die Gesetzmäßigkeit seiner Anordnungen. Sie wird
	        
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