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befehlshabers gilt, auch auf alle vorliegenden Fälle anzuwenden
(so Menner J.W. 1916 S. 79), ebensowenig wie andererseits in
allen Fällen die Anwendung der für die bürgerlichen Behörden
erforderlichen Formvorschriften zu verlangen, weil die An-
ordnungen des Militärbefehlshabers nur das innere Verhältnis
berühren und nach außen die bürgerliche Behörde die anordnende
Stelle sei 'so Conrad Leipz. Z. 1916 S. 470). Es ist vielmehr
zu unterscheiden: im ersten, dritten und vierten der oben genannten
Fälle, in denen eine eigene Anordnung des Militärbefehlshabers
vorliegt — im zweiten Falle bewirkt dies die Genehmigung ohne
weiteres — liegt kein Grund vor, die Formfreiheit aufzugeben;
denn die Behörden sind hier lediglich die Vollzugsorgane des
Militärbefehlshabers. Voraussetzung ist nur, daß auch äußerlich
zum Ausdruck gebracht wird, daß die Anordnung auf Weisung
des Militärbefehlshabers ergeht. Im zweiten Falle dagegen
liegt eine reine Anordnung der Zivilbehörde vor, für die die
gewöhnlichen Vorschriften gelten. Dasselbe gilt auch bezüglich
der Rechtsmittel, d. h. sie sind nur im zweiten der genannten
Fälle zulässig. Bezüglich der Wirkungen gilt in allen Fällen
dasselbe wie von den Anordnungen des Militärbefehlshabers.
Nur ist hier folgendes zu beachten: während Anordunu igen,
die der Militärbefehlshaber selbst erlassen hat, auch als An-
ordnungen aus § 9b gelten können, wenn sie neben allgemeinen
Zwecken auch das Interesse der öffentlichen Sicherheit im Auge
haben, und dann den Strafschutz des § 9b genießen, kann dies
bei Anordnungen der hier gedachten Art niemals der Fall sein.
Das hat das Reichsgericht wiederholt mit Recht ausgesprochen:
so III vom 31. 5. 1915 (Recht 1915 S. 401 Nr. 683), III vom
8. 7. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 149), IV vom 8. 10. 1915
(D.J. Z. 1915 S. 1232), V vom 14. 12. 1915 (Pr. Verw. Bl.
Bd. 37 S. 262).
c) Für alle seine Anordnungen, die der Militärbefehls-
haber in Ausübung der vollziehenden Gewalt trifft, ist er per-
fönlich verantwortlich. Die Verantwortung erstreckt sich vor
allem auf die Gesetzmäßigkeit seiner Anordnungen. Sie wird