Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Ausübung der vollziehenden Gewalt. 89 
aber auch mit Rücksicht auf seine einzigartige Stellung auf die 
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit auszudehnen sein. Sie 
besteht in einer strafrechtlichen, zivilrechtlichen und disziplinaren 
Haftung. Für die strafrechtliche Haftung würden in erster Reihe 
die Vorschriften des St. G. B. über Verbrechen und Vergehen 
im Amte in Frage kommen: so s§ 339, 341, 345, 357 St. G. B. 
Daß der Militärbefehlshaber als Beamter im Sinne dieser 
Vorschriften zu gelten hat, dürfte wohl einem Zweifel nicht 
unterliegen. Die Verantwortung des Militärbefehlshabers be- 
steht lediglich gegenüber seinen militärischen Vorgesetzten. Eine 
Verantwortung gegenüber einer Zivilbehörde oder etwa gegen- 
über dem Reichstage, wie ein sozialdemokratischer Abgeordneter 
im Reichshaushaltsausschuß angenommen hat (vol. Bericht der 
Frankfurter Zeitung Nr. 133 vom 14. Mai 1916, zweites Morgen- 
blatt), ist aus dem Gesetz, insbesondere aber aus & 17 nicht her- 
zuleiten. 
Aus der persönlichen Verantwortlichkeit des Militär- 
befehlshabers folgt, daß sein Recht aus # 4 ein höchst persönliches 
Recht ist und nicht als Ganzes auf eine andere Behörde über- 
tragen werden kann (so auch Behmer J.W. 1914 S. 1007, 
Damerow I. W. 1915 S. 15). Damit steht die Austragserteilung 
hinsichtlich einzelner Anordnungen in dem oben geschilderten 
Umfange nicht im Widerspruch. 
2. Der Militärbefehlshaber kann aber auch die Ausübung 
der vollziehenden Gewalt den bestehenden Zivilbehörden in 
vollem Umfange überlassen. Dann tritt eine Anderung hin- 
sichtlich der Anordnungen der Zivilbehörden und ihrer Zu- 
ständigkeit gegenüber dem Normalzustand nicht ein. Der Militär- 
befehlshaber kann auch in diesem Falle einzelne Anordnungen 
selbst treffen und insoweit die Zivilbehörden ausschalten. Auch 
dann können aber die Zivilbehörden im Rahmen dieser An- 
ordnung, soweit dies gesetzlich zulässig ist, weitergehende Fest- 
setzungen treffen, die die Anordnung des Militärbefehlshabers 
ausführen und nur nicht mit ihr in Widerspruch stehen dürfen: 
so O. L.G. Düsseldorf vom 9. 9. 1915 (Leipz. B. 1914 S. 3957).
	        
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