Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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fugnis aus § 9b untergeordneten Militärbefehlshabern zu über- 
tragen. Er führt für seine Ansicht auch die Meinung der in Be- 
tracht kommenden militärischen Kommandostellen, insbesondere 
des preußischen Kriegsministeriums und zwei Gutachten der 
Professoren Lukas und Geh. Regierungsrat Pfeffer von Salomon 
an und weist schließlich daraufhin, daß eine praktische Notwendig- 
keit für die Übertragung der vollziehenden Gewalt an niedere 
Militärbefehlshaber nicht vorliege, da diese sich, falls ihnen die 
örtlich vorhandenen oder zu erlassenden Polizeiverordnungen 
nicht genügten, vorübergehend durch militärische Befehle helfen 
könnten. Derselben Ansicht wie Ehrenberg sind Olshausen 
(Goltd. Arch. Bd. 61 S. 501), Galli (D. Str. Z. 1915 S. 108), 
Siebert (ebenda S. 104). Olshausen will allerdings die voll- 
ziehende Gewalt des Kommandierenden Generals auch auf die 
in seinem Bezirk liegenden Festungen ausdehnen und sie nur 
dann dem Festungskommandanten zubilligen, wenn der Kom- 
mandierende General sie nicht ausübt. Zutreffend ist, daß die 
maßgebenden militärischen Kreise für den jetzigen Krieg nur die 
Kommandierenden Generale bzw. ihre Stellvertreter, in der 
Provinz Brandenburg den Oberbefehlshaber in den Marken 
und die Festungsgouverneure bzw.--Kommandanten als alleinige 
Inhaber der vollziehenden Gewalt ansehen. Außer den bereits 
von Ehrenberg angeführten Stellen verweise ich noch auf die 
Bekanntmachungen der Kommandierenden Generale des XV., 
XVI. und XXI. Armeekorps vom 31. 7. 1914 (Gesetzblatt für 
Elsaß-Lothringen Nr. 17), in denen es heißt: „Der Kriegszustand 
ist erklärt. Die vollziehende Gewalt ist daher auf mich über- 
gegangen. In den Festungen ..übt sie der Gouverneur 
oder Kommandant der Festung aus.“ 
Auch das Reichsgericht hat die Uübertragung der vollziehenden 
Gewalt aus § 9b an untergeordnete Militärbefehlshaber, wie z. B. 
den Garnisonältesten in ständiger Rechtsprechung abgelehnt 
und sich im wesentlichen auf den von Ehrenberg vertretenen 
Standpunkt, wenn auch mit anderer Begründung gestellt. Nach- 
dem schon der III. Senat in der Entsch. vom 14. 1. 1915 (Bd. 49
	        
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