Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Umgrenzung des Begriffs des Militärbefehlshabers. 93 
S. 6) kurz ausgeführt hatte, daß die vollziehende Gewalt auf den 
Kommandierenden General für den Bezirk seines Armeekorps und 
auf den Festungskommandanten für die ihm anvertraute Festung 
und ihren Rayonbezirk übergegangen sei, hat der IV. Senat 
im urteil vom 8. 10. 1915 diesen Standpunkt folgendermaßen 
ausführlich begründet: „Unter Militärbefehlshaber ist nur ein 
solcher zu verstehen, der nach den Bestimmungen des B. Z. G. 
selbst zur Erklärung des Belagerungszustandes berechtigt sein 
sollte, also abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des 5 2 
nur der in 3 1 bezeichnete Festungskommandant und Kom- 
mandierende General. In ihren Händen sollte die gesamte 
vollziehende und militärische Gewalt vereinigt werden; sie 
allein waren auch in der Lage, schon bei Erklärung des Be- 
lagerungszustandes die in 8 9b vorgesehenen Verbote zu er- 
lassen; die außerordentlichen Befugnisse, die ihnen verliehen 
waren, rechtfertigten deren Beschränkung auf die obersten 
Militärbefehlshaber des in Frage kommenden Bezirkes. Der 
Umstand, daß durch die spätere Gesetzgebung (Art. 68 R. Verf.) 
diesen Militärbefehlshabern das Recht zur Erklärung des Be- 
lagerungszustandes wieder entzogen wurde, ist für die Auslegung 
des Gesetzes ohne Belang. Bei der großen Wichtigkeit der ihnen 
beigelegten Befugnisse und mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz 
die Militärbefehlshaber für ihre Anordnungen persönlich ver- 
antwortlich macht, ist anzunehmen, daß die ihnen eingeräumten 
außerordentlichen Vollmachten dergestalt an ihre Person bzw. 
an die ihrer Stellvertreter geknüpft sind, daß sie nur von ihnen 
selbst und ihren Stellvertretern ausgeübt werden könnten“ 
(Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 280, D.J. . 15 S. 1232, Leipz. Z. 
1915 S. 1584", Recht 1915 S. 612 Nr. 1125, Pr. Verw. Bl. 
Bd. 37 S. 263 III). Allerdings billigt das Reichsgericht auch 
einem untergeordneten Militärbefehlshaber die Machtvollkommen- 
heit aus § 4 und 9b zu, aber es fügt hinzu, daß dies nur in einzelnen 
Fällen und unter ganz besonderen Umständen im Wege einer 
Stellvertretung möglich sei, wenn z. B. eine Truppe vom Eitz 
des Generalkommandos abgeschnitten sei. An diesem Stand-
	        
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