94 8 4.
punkt hat das Reichsgericht auch im Urteil IV vom 17. 12. 1915
(J. W. 1916 S. 278 und Pr Verw. Bl. Bd. 37 S. 263), sowie
in der Entsch. II vom 28. 12. 1915 (Bd. 49 S. 314 f.) festgehalten,
in dieser letzteren Entscheidung unter ausdrücklicher Ablehnung
aller aus den übrigen Bestimmungen des Gesetzes und der Ent-
stehungsgeschichte gezogenen Folgerungen. Dieselbe Ansicht
wie das Reichsgericht vertritt ohne nähere Begründung Rissom
in Dietz' Taschenbuch Bd. II S. 114 und 148, der aber eine
Delegationsbefugnis des Kommandierenden Generals annimmt.
Würdigt man diese Ansichten kritisch, so erscheint allein die
des Reichsgerichts und ihre Begründung zutreffend. Die Ansicht
Ehrenbergs ist zu sehr und allein auf den jetzigen Krieg zu-
geschnitten und trifft nicht sämtliche Fälle des Belagerungs-
zustandes. Der Begründung des Reichsgerichts möchte ich
noch folgendes hinzufügen, was gleichzeitig zu der Widerlegung
der oben dargelegten entgegengesetzten Ansichten führt. Das
Gesetz enthält sich einer Definition des Militärbefehlshabers in
5 4 nicht aus einem Flüchtigkeitsfehler, sondern weil der § 4 im
engen Zusammenhang mit den §5 1 und 2 steht. Hier hat das
Gesetz ja eben auseinandergesetzt, von welchem Militärbefehls-
haber es spricht. Eine nochmalige Wiederholung wäre eine
unnötige Weitschweifigkeit gewesen. Eine Heranziehung der Aus-
drücke in §§3 7 und 11 ist eine reine Willkürlichkeit. Die Gründe,
warum hier das Gesetz eine nähere Umschreibung des Militär-
befehlshabers für nötig hält, liegen sehr einfach. 88 1 und 2 geben
den Obersatz, an den sich die einzelnen Wirkungen des Be-
lagerungszustandes unmittelbar ohne jedes Zwischenglied an-
schließen. Jede einzelne Wirkung geht direkt auf ihren Ursprung,
die Erklärung des Belagerungszustandes zurück. In diesem
Obersatz ist der Begriff des Militärbefehlshabers dargelegt. Bei
einzelnen Wirkungen ist aber aus Gründen, die sich aus diesen
Wirkungen heraus ergeben, erforderlich gewesen, den Begriff
des Militärbefehlshabers anders zu bestimmen als im Obersatz.
Hier wurden daher einschränkende Zusätze gemacht und mußten
gemacht werden. Diese Einschränkungen konnten sich natur-