Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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punkt hat das Reichsgericht auch im Urteil IV vom 17. 12. 1915 
(J. W. 1916 S. 278 und Pr Verw. Bl. Bd. 37 S. 263), sowie 
in der Entsch. II vom 28. 12. 1915 (Bd. 49 S. 314 f.) festgehalten, 
in dieser letzteren Entscheidung unter ausdrücklicher Ablehnung 
aller aus den übrigen Bestimmungen des Gesetzes und der Ent- 
stehungsgeschichte gezogenen Folgerungen. Dieselbe Ansicht 
wie das Reichsgericht vertritt ohne nähere Begründung Rissom 
in Dietz' Taschenbuch Bd. II S. 114 und 148, der aber eine 
Delegationsbefugnis des Kommandierenden Generals annimmt. 
Würdigt man diese Ansichten kritisch, so erscheint allein die 
des Reichsgerichts und ihre Begründung zutreffend. Die Ansicht 
Ehrenbergs ist zu sehr und allein auf den jetzigen Krieg zu- 
geschnitten und trifft nicht sämtliche Fälle des Belagerungs- 
zustandes. Der Begründung des Reichsgerichts möchte ich 
noch folgendes hinzufügen, was gleichzeitig zu der Widerlegung 
der oben dargelegten entgegengesetzten Ansichten führt. Das 
Gesetz enthält sich einer Definition des Militärbefehlshabers in 
5 4 nicht aus einem Flüchtigkeitsfehler, sondern weil der § 4 im 
engen Zusammenhang mit den §5 1 und 2 steht. Hier hat das 
Gesetz ja eben auseinandergesetzt, von welchem Militärbefehls- 
haber es spricht. Eine nochmalige Wiederholung wäre eine 
unnötige Weitschweifigkeit gewesen. Eine Heranziehung der Aus- 
drücke in §§3 7 und 11 ist eine reine Willkürlichkeit. Die Gründe, 
warum hier das Gesetz eine nähere Umschreibung des Militär- 
befehlshabers für nötig hält, liegen sehr einfach. 88 1 und 2 geben 
den Obersatz, an den sich die einzelnen Wirkungen des Be- 
lagerungszustandes unmittelbar ohne jedes Zwischenglied an- 
schließen. Jede einzelne Wirkung geht direkt auf ihren Ursprung, 
die Erklärung des Belagerungszustandes zurück. In diesem 
Obersatz ist der Begriff des Militärbefehlshabers dargelegt. Bei 
einzelnen Wirkungen ist aber aus Gründen, die sich aus diesen 
Wirkungen heraus ergeben, erforderlich gewesen, den Begriff 
des Militärbefehlshabers anders zu bestimmen als im Obersatz. 
Hier wurden daher einschränkende Zusätze gemacht und mußten 
gemacht werden. Diese Einschränkungen konnten sich natur-
	        
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