96 84.
sie sich lediglich auf die Ortschaft selbst oder auf einen gewissen
Umkreis? Solcher Unmöglichkeiten lassen sich noch viele auf-
führen. Noch zahlreicher aber werden die Inhaber der voll-
ziehenden Gewalt, wenn man der Ansicht Hertels und Damerows
folgt. Disziplinarstrafgewalt hat nach der D. St. O. für das
deutsche Heer vom 31. 10. 1872 5 5 jeder Offizier, dem der Befehl
über eine Truppenabteilung, über ein abgesondertes Kommando
und eine militärische Behörde oder über eine militärische Anstalt
mit Verantwortlichkeit für die Disziplin übertragen ist, also vor
allem nach ## 9ff. jeder Kompagniechef, der Kommandeur
eines nicht selbständigen Bataillons, der Regimentskommandeur
und der Kommandeur eines selbständigen Bataillons, der Land-
wehrbezirkskommandeur und die den letzteren vorgesetzten
Befehlshaber und die Gouverneure. Nimmt man das nicht
seltene Beispiel einer Stadt an, in der ein stellvertretender
Brigadestab, ein Bezirkskommando und ein Ersatzbataillon mit
vier Kompagnien und zwei Rekrutendepots garnisonieren, so
hat man allein neun mit Disziplinarstrafgewalt versehene Offiziere.
Welcher von diesen neun ist nun der Inhaber der vollziehenden
Gewalt? Nach Hertel und Damerow jeder. Wie sind dann
aber ihre örtlichen Befugnisse gegeneinander abzugrenzen?
Die Disziplinarstrafordnung gibt keinen Anhalt dafür, das B. Z. G.
noch weniger. Schon daraus ergibt sich die Unhaltbarkeit der
Ansicht, die auch durchaus nicht dem praktischen Bedürfnis ent-
spricht. Für den Fall, daß der Feind in das Land eingedrungen
ist und einen Teil des Korpsbezirks abgeschnitten hat, ist auch nach
der hier vertretenen Ansicht vorgesorgt durch die Annahme
der Stellvertretung des Kommandierenden Generals durch den
Befehlshaber der abgeschnittenen Truppe. Will man aber gerade
in diesem Punkte dem Reichsgericht nicht folgen, so wird man
sagen müssen, daß der Militärbefehlshaber dieses abgeschnittenen
Bezirkes keiner gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß von An-
ordnungen mehr bedarf, daß für ihn lediglich die militärischen
Rücksichten gelten, und daß er aus diesen heraus alles tun muß,
was im Interesse des Bezirkes notwendig ist. Für diese seine