Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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sie sich lediglich auf die Ortschaft selbst oder auf einen gewissen 
Umkreis? Solcher Unmöglichkeiten lassen sich noch viele auf- 
führen. Noch zahlreicher aber werden die Inhaber der voll- 
ziehenden Gewalt, wenn man der Ansicht Hertels und Damerows 
folgt. Disziplinarstrafgewalt hat nach der D. St. O. für das 
deutsche Heer vom 31. 10. 1872 5 5 jeder Offizier, dem der Befehl 
über eine Truppenabteilung, über ein abgesondertes Kommando 
und eine militärische Behörde oder über eine militärische Anstalt 
mit Verantwortlichkeit für die Disziplin übertragen ist, also vor 
allem nach ## 9ff. jeder Kompagniechef, der Kommandeur 
eines nicht selbständigen Bataillons, der Regimentskommandeur 
und der Kommandeur eines selbständigen Bataillons, der Land- 
wehrbezirkskommandeur und die den letzteren vorgesetzten 
Befehlshaber und die Gouverneure. Nimmt man das nicht 
seltene Beispiel einer Stadt an, in der ein stellvertretender 
Brigadestab, ein Bezirkskommando und ein Ersatzbataillon mit 
vier Kompagnien und zwei Rekrutendepots garnisonieren, so 
hat man allein neun mit Disziplinarstrafgewalt versehene Offiziere. 
Welcher von diesen neun ist nun der Inhaber der vollziehenden 
Gewalt? Nach Hertel und Damerow jeder. Wie sind dann 
aber ihre örtlichen Befugnisse gegeneinander abzugrenzen? 
Die Disziplinarstrafordnung gibt keinen Anhalt dafür, das B. Z. G. 
noch weniger. Schon daraus ergibt sich die Unhaltbarkeit der 
Ansicht, die auch durchaus nicht dem praktischen Bedürfnis ent- 
spricht. Für den Fall, daß der Feind in das Land eingedrungen 
ist und einen Teil des Korpsbezirks abgeschnitten hat, ist auch nach 
der hier vertretenen Ansicht vorgesorgt durch die Annahme 
der Stellvertretung des Kommandierenden Generals durch den 
Befehlshaber der abgeschnittenen Truppe. Will man aber gerade 
in diesem Punkte dem Reichsgericht nicht folgen, so wird man 
sagen müssen, daß der Militärbefehlshaber dieses abgeschnittenen 
Bezirkes keiner gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß von An- 
ordnungen mehr bedarf, daß für ihn lediglich die militärischen 
Rücksichten gelten, und daß er aus diesen heraus alles tun muß, 
was im Interesse des Bezirkes notwendig ist. Für diese seine
	        
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