Die Umgrenzung des Begriffs des Militärbefehlshabers. 97
Anordnungen ist er persönlich verantwortlich und wird ihnen
eventuell mit Waffengewalt Gehorsam verschaffen können. Auch
der Fall eines Fliegerangriffs, der von Hertel angeführt wird
und bei dem eine Abschneidung vom Sitz des Generalkommandos
nicht vorhanden zu sein braucht, ist nicht beweiskräftig für die
entgegengesetzte Ansicht. Hier kann und wird die Ortspolizei-
behörde das Nötige veranlassen, wenn der Fliegerangriff recht-
zeitig gemeldet wird. Es könnten solche Anordnungen ja auch
nur für den ersten Angriff in Frage kommen. Für die späteren
wird das Generalkommando schon rechtzeitig Anordnungen
treffen, wenn sie sich als nötig erweisen. Nun weist Hertel auch
weiter noch darauf hin, daß die Verhältnisse eines Korpsbezirkes
so verschieden liegen können, daß die einheitliche Regelung einer
Angelegenheit für den Korpsbezirk untunlich erscheint. Es ist
aber nicht ersichtlich, warum der Kommandierende General
dies nicht berücksichtigen kann. Er kann voch für jeden Teil seines
Bezirkes eine andere Anordnung treffen und wird dies tun,
wenn er es für nötig hält. Sache der örtlichen Behörden wird
es sein, ihn rechtzeitig darauf hinzuweisen. ·
2. Neben der Abgrenzung des Begriffs des Militärbefehls-
habers nach unten, wie sie unter 1 gegeben ist, bedarf es aber
noch weiter der Erörterung, ob und wie eine Grenze zu höheren
und gleichgeordneten Befehlshabern zu ziehen ist, die sich im
selben Friedensarmeekorpsbezirk befinden.
a) Unmittelbarer höchster Vorgesetzter des Kommandierenden
Generals ist der Kaiser als Oberfeldherr. Ist auch er Militär-
befehlshaber im Sinne des §# 4 und geht auch auf ihn die voll-
ziehende Gewalt über? Diese Frage ist nach der hier vertretenen
Ansicht, daß der Übergang der vollziehenden Gewalt in engem
Zusammenhang mit dem Recht zu der Erklärung des Kriegs-
zustandes steht, unbedingt zu bejahen. Der Kaiser wird damit
Inhaber der vollziehenden Gewalt im gesamten Reiche mit
Ausnahme von Bayern. Diese Ansicht wird auch von Haenel
S. 439 geteilt und dürfte auch mit dem oben angeführten uUrteil
des Reichsgerichts in Einklang stehen.
Pürschel, Belagerungsgesetz. 7