Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Umgrenzung des Begriffs des Militärbefehlshabers. 97 
Anordnungen ist er persönlich verantwortlich und wird ihnen 
eventuell mit Waffengewalt Gehorsam verschaffen können. Auch 
der Fall eines Fliegerangriffs, der von Hertel angeführt wird 
und bei dem eine Abschneidung vom Sitz des Generalkommandos 
nicht vorhanden zu sein braucht, ist nicht beweiskräftig für die 
entgegengesetzte Ansicht. Hier kann und wird die Ortspolizei- 
behörde das Nötige veranlassen, wenn der Fliegerangriff recht- 
zeitig gemeldet wird. Es könnten solche Anordnungen ja auch 
nur für den ersten Angriff in Frage kommen. Für die späteren 
wird das Generalkommando schon rechtzeitig Anordnungen 
treffen, wenn sie sich als nötig erweisen. Nun weist Hertel auch 
weiter noch darauf hin, daß die Verhältnisse eines Korpsbezirkes 
so verschieden liegen können, daß die einheitliche Regelung einer 
Angelegenheit für den Korpsbezirk untunlich erscheint. Es ist 
aber nicht ersichtlich, warum der Kommandierende General 
dies nicht berücksichtigen kann. Er kann voch für jeden Teil seines 
Bezirkes eine andere Anordnung treffen und wird dies tun, 
wenn er es für nötig hält. Sache der örtlichen Behörden wird 
es sein, ihn rechtzeitig darauf hinzuweisen. · 
2. Neben der Abgrenzung des Begriffs des Militärbefehls- 
habers nach unten, wie sie unter 1 gegeben ist, bedarf es aber 
noch weiter der Erörterung, ob und wie eine Grenze zu höheren 
und gleichgeordneten Befehlshabern zu ziehen ist, die sich im 
selben Friedensarmeekorpsbezirk befinden. 
a) Unmittelbarer höchster Vorgesetzter des Kommandierenden 
Generals ist der Kaiser als Oberfeldherr. Ist auch er Militär- 
befehlshaber im Sinne des §# 4 und geht auch auf ihn die voll- 
ziehende Gewalt über? Diese Frage ist nach der hier vertretenen 
Ansicht, daß der Übergang der vollziehenden Gewalt in engem 
Zusammenhang mit dem Recht zu der Erklärung des Kriegs- 
zustandes steht, unbedingt zu bejahen. Der Kaiser wird damit 
Inhaber der vollziehenden Gewalt im gesamten Reiche mit 
Ausnahme von Bayern. Diese Ansicht wird auch von Haenel 
S. 439 geteilt und dürfte auch mit dem oben angeführten uUrteil 
des Reichsgerichts in Einklang stehen. 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 7
	        
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