Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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b) Im heutigen Kriege ist längere Zeit im Osten und heute 
noch im Elsaß der Fall eingetreten, daß ein Teil des Inlandes 
zum sogenannten Operationsgebiet gehört, in dem mobile Truppen 
unter einem Armeeoberkommando stehen, dessen militärischer 
Befehlsbereich mehrere Armeekorps umfaßt. Dieses Operations- 
gebiet eines Armeeoberkommandos kann die Bezirke mehrerer 
Friedensarmeekorps umfassen, wie es eine Zeitlang beim Ober- 
befehlshaber Ost zutraf. Oder es kann sich lediglich auf den Bezirk 
eines Friedensarmeekorps oder einen Teil desselben erstrecken. 
In diesen Fällen entsteht die von Preiser a. a. O. eingehend 
erörterte Frage, ob neben dem stellvertretenden Kommandierenden 
General des Friedensarmeekorps auch der Armeeführer, also 
z. B. der Oberbefehlshaber Ost, Inhaber der vollziehenden 
Gewalt ist, oder ob der erstere den letzteren ausschließt oder um- 
gekehrt, ferner, wie es in diesen Fällen mit den Kommandierenden 
Generalen der mobilen Armeekorps steht, die im Bezirk des 
Friedensarmeekorps ihren Standort haben. Das Gesetz gibt 
natürlich über diese Fragen keinen Aufschluß. Es hat an unsere 
Millionenheere, an Heeresgruppen, Armeen und Armee- 
abteilungen nicht gedacht. Preiser löst die Frage unter Berufung 
auf eine Außerung des Kommissionsberichterstatters (Sten. Ber. 
der ersten Kammer 1850/51 Bd. 1 S. 167), daß auch der in 
Kriegsfällen in einem Korpsbezirk vorübergehend komman- 
dierende General unter die Kommandierenden Generale des 
51 zurechnen ist. Er ist daher der Ansicht, daß Inhaber der voll- 
ziehenden Gewalt in einem solchen Falle jeder Kommandierende 
General sei, der die Kommandogewalt eines solchen innerhalb 
eines bestimmten heimischen Korpsbezirkes hat. Die örtlichen 
Grenzen der Befugnisse mehrerer Kommandierenden Generale 
in einem Armeekorpsbezirk decken sich nach ihm mit den Stand- 
orten ihrer Truppen. Daneben will er auch den stellvertretenden 
Kommandierenden General des Friedensarmeekorps als Inhaber 
der vollziehenden Gewalt betrachten, „dessen theoretischer Be- 
fehlsbereich praktisch jedoch seine Grenzen im eigentlichen 
Operationsgebiet findet, wo nur die Führer der Feldtruppen
	        
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