Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Umgrenzung des Begriffs des Militärbefehlshabers. 99 
zu befehlen haben, und wo nur sie die vollziehende Gewalt 
auszuüben haben.“ Aber auch den Armeeführer will er als In- 
haber der vollziehenden Gewalt für das gesamte ihm zugewiesene 
Operationsgebiet ansehen. Zutreffend ist m. E. davon nur, 
daß der stellvertretende Kommandierende General des Friedens- 
Armeekorps als Inhaber der vollziehenden Gewalt ausscheidet, 
wenn und soweit sein Bezirk Operationsgebiet ist. Hier kommt 
mur der Kommandierende der Feldtruppen als Gebietender 
n Frage. Ist das Operationsgebiet im Friedensarmeekorps- 
bezirk von einer Armeegruppe mit mehreren Kommandierenden 
Generalen besetzt, so entspricht es allein dem Wesen des Kriegs- 
zustandes, die Gewalt in eine Hand zu legen und sie nicht zu 
bersplittern. Diese eine Hand ist aber nur der Armeeführer. 
Dieser ist allein Inhaber der vollziehenden Gewalt für das ge- 
samte ihm unterstellte Operationsgebiet, nicht die ihm unter- 
gebenen Kommandierenden Generale für den Bezirk der Stand- 
orte ihrer Truppen. Zuständigkeitsschwierigkeiten können dabei 
nicht entstehen, da das Operationsgebiet der einzelnen Armee- 
gruppen vom Kriegsministerium örtlich genau abgegrenzt zu 
werden pflegt. Nur wo der Kommandierende General eines 
mobilen Armeekorps im Inlande selbständig ist, also zu keiner 
höheren Gruppe gehört, ist er auch Inhaber der vollziehenden 
Gewalt. Daß auch der Armeeführer Militärbefehlshaber im 
ESinne des B. Z.G. sein kann, hat auch das Reichsgericht an- 
erkannt, indem es eine Verordnung des Oberbefehlshabers 
Ost über den Grenzverkehr zwischen Rußland und Deutsch- 
kland als zulässig behandelt, ohne über die Frage der Zu- 
ständigkeit Zweifel zu äußern? (RG. IV vom 26. 10. 1915, 
Leipz. S. 1916 S. 504). Auch das Kriegsministerium hat in 
verschiedenen Erlassen den Armeeführer als Militärbefehlshaber 
bezeichnet. 
3. Das Ergebnis der Untersuchung ist also dahin zusammen- 
zufassen: Der Begriff des Militärbefehlshabers läßt sich nicht 
für alle Fälle des Kriegszustandes einheitlich definieren, viel- 
mehr ist auseinander zu halten: 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.