Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

13 Beilage zu Nr. VI. 
Dienstweisung. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Standesamtsbezirke. 
81. 
1. Jede Gemeinde bildet einen Standesamtsbezirk. Die Nebenorte zusammengesetzter 
Gemeinden gehören zu dem Bezirke der Hauptgemeinde. 
2. Die abgesonderten Gemarkungen gehören zu dem Standesamtsbezirke, dem sie in Hinsicht 
auf die Standesbuchführung überwiesen sind. 
PStG 82, AAVO as, vgl. Bekanntmachuug voni 22. Vai 1900 (GVOBI S. 781), vom 28. Juni 1900 (GVOVBl S. 833, 
und vom 13. Juli 1900 (GVOBl S. 846). 
II. Standesbeamte. 
82. 
1. Standesbeamter ist der Vorsteher der Gemeinde. Negelmehiger 
2. In Städteordnungsgemeinden, welche außer dem Oberbürgermeister einen oder mehrere beanmer. 
Bürgermeister haben, kaun das Ortsstatut, in dessen Ermangelung der Stadtrath bestimmen, 
daß ein Bürgermeister und welcher derselben die Geschäfte des Standesbeamten wahrzu- 
nehmen hat. 
Erklärung der gebrauchten #Abkürzungen. 
B68 — Buürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. 
EinfGeEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896. 
Ausf Ges = Badisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juni 1899. 
AV#Algemeine Ausführungsverordnung — Landesherrliche Verordnung vom 11. November 1899, die Ausführung 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit zusammenhängender Gesetze betresfend. 
Pots# — Personenstandesgesetz = Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung in der 
vom 1. Jannar 1900 an geltenden Fassung. 
A# = Ausführungsvorschriften = Bundesräthliche Vorschriften zur Ausführung obigen Gesetzes. 
Erl : Erlänterungen zu diesen Ausführungsvorschriften, herausgegeben vom Reichsjustizamt. 
FGG — Freiwillige Gerichtsbarkeitsgesetz — Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 
17. Mai 1898. 
&G = Rechtspolizeigeseh = Badisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Notariat vom 17. Juni 1899. 
NO . Rechtspolizeiordunng — Verordnung vom 23. November 1899, die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffend.
	        
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