Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

15 Beilage zu Nr. VI. 
88. 
Die Gemeindebehörde kann die Anstellung eines besonderen Standesbeamten beschließen. Whuterer 
Diese Gemeindebehörde ist Sta 
a. in Städteordnungsgemeinden der Stadtrath mit Zustimmung des Bürgerausschusses, *7• * 
b. in anderen Gemeinden der Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses 
oder, wo ein solcher nicht besteht, der Gemeindeversammlung. 
3. Die Ernennung des Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch den Gemeinderath 
(Stadtrath) unter Genehmigung des Justizministeriums. 
Pet# # 4, AA#O E 40 
§ 9. 
Wenn ein besonderer Standesbeamter bestellt wird (§ 8), ernennt der Gemeinderath Stelloertreter 
(Stadtrath) vorbehaltlich der Genehmigung des Justizministeriums den Stellvertreter. desbesondeen 
BPSG beamien. 
10. 
1. Gesuche um Ertheilung der Genehmigung des Justizministeriums (8§ 4, 6 bis 9) sind Genehmigung 
bei * Amtsgerichte einzureichen, welches sie mit seinem Gutachten dem Ministerium vorient, ardlSni 
2. Bevor die Genehmigung des Ministeriums erfolgt ist, dürfen die nach §§ 4, 6 bis 9 
zu Standesbeamten oder Standes tenstellvertreter Berufenen standesamtliche Verrichtungen 
nicht vornehmen. 
3. Die vom Justizministerium ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
pSiG 85 
8 11. 
Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Einstweilige 
Standesbeamten und der Stellvertreter ist das Amtsgericht ermächtigt, die einstweilige Be-Versehung des 
urkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu andesams. 
übertragen. 
PS# F 
812. 
Wer als Stellvertreter des Standesbeamten zu einer Amtshandlung berufen wird, ist Erwähnung 
verpflichtet, in der von ihm aufgenommenen Urkunde dieser seiner Eigenschaft Erwähnung zu thun. der uene 
Vergleiche Mustersormular A. 2 und B. 1 (RGBl 1890 Seite 236, 243). 
schaft. 
13. 
1. Der Standesbeamte darf sein Amt in Angelegenheiten ausüben, die seine Ehefrau Ausschließung 
oder Personen betreffen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist. des Standes- 
2. Der Standesbeamte muß sich jedoch der amtlichen Thätigkeit enthalten, wenn es sich beamien. 
um die Beurkundung der eigenen Anzeige, die Entgegennahme der eigenen Erklärung oder die 
Anordnung des der eigenen Eheschließung vorhergehenden Aufgebots handelt. 
A# #27, Erl zu § 27. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1901. 3
	        
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