Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 17 — Beilage zu Nr. VI. 
3. Wegen der von diesen Beamten den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten zu 
übersendenden Registerauszüge vergleiche § 68, wegen der Bekanntmachung der von ihnen 
erlassenen Aufgebote vergleiche 88§ 245, 275. 
lil. Standesamt. 
8 18. 
1. Der Dienstraum des Standesamtes soll sich im Rathhause befinden. 
2. Die Standesbeamten haben, vorbehaltlich der für Eheschließungen nach § 257 zugelassenen 
Ausnahmen, ihre Amtsverrichtungen in ihren Diensträumen zu erledigen. 
19. 
1. Jeder Standesbeamte hat bestimmte Geschäftsstunden festzusetzen, in welchen er oder 
sein Stellvertreter an den Wochentagen in seinen Diensträumen auwesend sein muß. Für 
dringende Fälle können auch auf einen Sonntag oder Feiertag Geschäftsstunden festgesetzt 
werden. Die Geschäftsstunden sind durch Anschlag an der Gemeindetafel und am Eingang des 
Amtszimmers bekannt zu machen. 
2. In kleineren Gemeinden kann mit Ermächtigung des Amtsgerichts von dieser Vorschrift 
Umgang genommen werden. 
8 20. 
1. Als Dienstsiegel des Standesbeamten ist das Gemeindesiegel zu verwenden. 
2. Mit Genehmigung des Justizministeriums kann der Standesbeamte ein besonderes 
Dienstsiegel benützen. 
3. Das besondere Dienstsiegel ist mit dem Wappen der Gemeinde und der Unschrift 
„Standesamt der Badischen Stadt (Gemeinde) “ zu versehen. Die Benützung des Groß- 
herzoglich Badischen Wappens, sowie die Bezeichnung des Standesamts als Großherzoglich 
Badisches Standesamt sind unzulässig. 
RPO § 45. 
8 21. 
1. Bei jedem Standesamt sind Sammelakten (§ 66) und Generalakten zu führen. 
2. Von den Generalakten sind wenigstens zwei Fascikel anzulegen, nämlich über 
a. die Standesamtsführung im Allgemeinen; dahin gehören die dem Standesbeamten 
zum dienstlichen Gebrauche zugehenden Schriftstücke allgemeinen Inhalts: 
b. die Dienstführung des Standesbeamten; dahin gehören alle Schriftstücke, welche die 
Bestellung des Standesbeamten und seines Vertreters und deren dienstliches Ver- 
halten betreffen. 
3. Sämmtliche Akten sind mit festen Decken und diese sind mit geeigneter Aufschrift zu 
versehen. 
4. Die Schriftstücke sind nach der Zeitfolge ihres Eingangs oder ihrer Aufnahme den 
Akten anzuschließen und innerhalb der Akten mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. 
3. 
Dienslräume. 
Geschäfts- 
stunden 
Dienstsiegel. 
aktenführung
	        
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