Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 24 
8 47. 
Abfassung der 1. Der Standesbeamte hat gewissenhaft darauf zu achten, daß die von ihm vorzunehmenden 
Eintragungen Eintragungen den Anzeigen oder Erklärungen der vor ihm erschienenen Personen genau ent- 
sprechen. Er darf zu der Eintragung nicht eher schreiten, als bis deren Inhalt in allen durch 
das Gesetz vorgeschriebenen Richtungen genügend feststeht. 
2. Um nachträgliche Aenderungen zu vermeiden, empfiehlt es sich für die Standesbeamten, 
namentlich in der ersten Zeit ihrer Amtsführung, zunächst auf besonderen Hilfsblättern die 
thatsächlichen Angaben der Erschienenen niederzuschreiben und erst dann, wenn diese Angaben 
nach Anleitung des Formulars erschöpfend und nach Bestätigung durch die Erschienenen richtig 
auf dem Hilfsblatt aufgezeichnet sind, die Eintragung in das Register vorzunehmen. 
8 48. 
Eimragung 1. Erfolgt die Eintragung eines Geburts= oder Sterbfalls auf Grund der schriftlichen 
su Jvigeich, Anzeige oder Mittheilung einer Behörde (8§ 115, 117, 120, 287, 294, 295, 300), so ist in 
’dder Eintragung, die nach Maßgabe des § 37 unter Angabe von Ort und Tag der Vornahme 
zu bewirken und durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen ist, auf die Anzeige 
oder Mittheilung Bezug zu nehmen. Vergleiche Muster (#4. 
2. In gleicher Weise sind die Abschriften der Personenstandesurkunden einzutragen, welche 
dem Standesbeamten hinsichtlich der auf See vorgekommenen Geburten und Sterbfälle über- 
sendet werden. §§ 107, 286. 
Petc# § 13°, A# 9 12. 
8 49. 
Zusätze und 1. Ergibt sich bezüglich einer Eintragung, bevor dieselbe durch den Standesbeamten 
Aenderungen unterschriftlich vollzogen und damit abgeschlossen ist, die Nothwendigkeit eines Zusatzes, 
!“u einer Löschung oder Abänderung, so darf zwar in der Eintragung selbst nichts verändert 
werden, dagegen ist am Rande eine die Eintragung berichtigende oder ergänzende Bemerkung 
hinzuzufügen. 
2. Solche Randvermerke sind gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen, d. h. 
mit dem Vermerk über die erfolgte Vorlesung und Genehmigung und mit der Unterschrift der 
Erschienenen und des Standesbeamten zu versehen. Auch ist darin zu bezeugen, daß der 
Zusatz, die Löschung oder die Abänderung vor unterschriftlicher Vollziehung der Eintragung 
durch den Standesbeamten erfolgt sei. 
Vet 13“, A# 8 171. 
8 50. 
Verichtig Nach erfolgtem Abschluß der Eintragung durch die Unterschrift des Standes- 
zundenn ach-beamten können erforderliche Berichtigungen, gleichviel ob der Standesbeamte dieselben 
im dell. von Amtswegen für nothwendig hält oder ob sie ein Betheiligter beantragt, und gleichviel auch, 
gemeinen. ob der zu berichtigende Fehler von größerer oder geringerer Bedeutung ist, nur auf Grund 
gerichtlicher Anordnung erfolgen. Vergleiche §§ 317 ff.
	        
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