25 Beilage zu Nr. VI.
§51.
1. Offenbare Schreibfehler, die in einer algeschlossenen Eintragung enthalten sind, kann Vercchigung
der Standesbeamte mit Genehmigung des Amtegerichts durch einen Vermerk am Rande der anonn
Eintragung beseitigen; der Vermerk ist unter Angabe des Tages besonders zu vollziehen. "“
2. Unter offenbaren Schreibfehlern sind Versehen zu verstehen, die nicht sowohl in un-
richtigen Angaben der Anzeigenden oder Betheiligten oder in einer irrigen Auffassung des
Standesbeamten, als vielmehr darin ihren Grund haben, daß sich der Standesbeamte bei der
Eintragung einzelner Worte oder Zahlen verschrieben hat, also Versehen rein äußerlicher Art,
die häufig schon aus dem übrigen Inhalt der Urkunde erkennbar sind und eine Mitwirkung
der Betheiligten zur Berichtigung nicht voraussetzen.
3. Ohne die Genehmigung des Amtsgerichts darf nach Abschluß der Eintragung auch die
Berichtigung bloßer Schreibfehler nicht stattfinden.
2#V 18, Erl zu §8§ 17, 13.
§ 52.
1. Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an demselben Nebenremster
Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen.
2. Die Beglaubigung geschieht durch Ausfüllung und Unterzeichnung des Beglaubigungs-
vermerkes, welcher den Formularen für die Nebenregister beigedruckt ist.
Pet 5 14, AW S2.
8 53.
1. Die in das Nebenregister aufzunehmende Abschrift hat die Zusätze, Löschungen und Zuläbe und
Aenderungen, die im Hauptregister vor Abschluß der Eintragung erfolgt sind (§ 19), als ersderigen
solche wiederzugeben. der Abschrift
2. In gleicher Weise sind Vermerke über Beseitigung offenbarer Schreibfehler (§ 51) in ins Neben-
das Nebenregister zu übertragen. register.
3. Die Beseitigung von Schreibfehlern oder Auslassungen, die im Nebenregister bei der
abschriftlichen Uebertragung des Inhalts des Hauptregisters unterlaufen sind, hat ohne Weiteres
alsbald nach der Entdeckung in der Form eines Randvermerks zu erfolgen, welcher mit Datum
und Unterschrift des Staudesbeamten zu versehen ist.
A# #F I72, 3 182 Erl“ zu. 17, 18.
* 54.
1. Eintragungen, welche nach Ablieferung des Nebenregisters an das Amtsgericht (§ 70) Uebeitragung
in dem Hauptregister gemacht werden, sind gleichzeitig dem Amtsgericht in bealanbigter b- von Naneis
schrift mitzutheilen. Das letztere hat dafür zu sorgen, daß diese Eintragungen dem Neben-gleichen nach
register beigeschrieben werden. « FAMILIE
2.DieBeischrcibuugunddicBchlaubigutthnachträglicherEintrcwcugcuimJchicnrcgistcr.—c,.»jsk«-.;.
ist von dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts zu bewirken.
PStG & 14, M 21.