27 — Beilage zu Nr. VI.
8 59.
Um das Nachschlagen zu erleichtern empfiehlt sich für größere Standesamtsbezirke, neben Mehrjährige
den für ein Kalenderjahr bestimmten Namensverzeichnissen nach § 57, noch Namensverzeichnisse
oder an deren Stelle Blattregister einzurichten, die eine größere Anzahl von Registerjahrgängen Blauregister.
und zwar mindestens 10 Jahrgänge umfassen.
60.
Das mehrjährige Namensverzeichniß kann auch nach Formular 1 eingerichtet werden. Eineichum
ces Mmehrilah-
rigen gehrüäh.
8 61. verzeichnisses.
1. Damit die verschiedenen Registereinträge über eine und dieselbe Person leichter auf- Verweisungen
gefunden werden können, soll in den Hauptregistern von dem einen dieser Einträge auf den
andern verwiesen werden.
2. Die Verweisung hat an dem unteren Rande der Seite stattzufinden und erfolgt durch
Angabe der Anfangsbuchstaben der Register (G oder H oder St) unter Beifügung der Jahres-
zahl des einschlägigen Jahrganges und der Nummer der Eintragung, z. B. St 1900 Nr. 67.
8 62.
1. Die Art der Bekanntgabe von Verfügungen des Standesbeamten ist, soweit nicht etwas Bekanntgabe
Anderes bestimmt ist, dessen pflichtmäßigen Ermessen anheimgegeben. bon uer-
2. Eine Beurkundung über die erfolgte Bekanntgabe ist in den Fällen zu den Akten zu
bringen, in welchen dies oder die Zustellung der Verfügung ausdrücklich vorgeschrieben oder
nach den Umständen angemessen ist.
3. In diesen Fällen (Absatz 2) erfolgt:
a. die mündliche Bekanntgabe durch Eröffnung zum Protokoll des Standesbeamten,
der die Mitunterzeichnung der Betheiligten zu veranlassen und denselben auf Ver-
langen eine Abschrift der Verfügung zu ertheilen hat;
b. die schriftliche Bekanntgabe nach folgenden Bestimmungen. § 63.
NVO 73.
8 63.
1. Soll die schriftliche Uebermittelung am Dienstsitze des Standesbeamten erfolgen, so ist Zustellungen.
die Form der vereinfachten Zustellung, und wenn verschlossene Uebermittelung nicht erforderlich
ist (Absatz 3), der offenen Zustellung nach §§ 1 und 5 der Zustellungsverordnung vom
19. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 583) zu wählen und mit dem
Vollzug ein Gemeindediener oder Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Bei verschlossener Ueber-
mittelung kann auch die Post um vereinfachte Zustellung angegangen werden.
2. Nach anderen Orten innerhalb des Großherzogthums werden offene Zustellungen unter
Vermittelung der Bürgermeister durch Gemeindediener bewirkt, verschlossene Schreiben der
Post zur vereinfachten Zustellung übergeben.