Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

27 — Beilage zu Nr. VI. 
8 59. 
Um das Nachschlagen zu erleichtern empfiehlt sich für größere Standesamtsbezirke, neben Mehrjährige 
den für ein Kalenderjahr bestimmten Namensverzeichnissen nach § 57, noch Namensverzeichnisse 
oder an deren Stelle Blattregister einzurichten, die eine größere Anzahl von Registerjahrgängen Blauregister. 
und zwar mindestens 10 Jahrgänge umfassen. 
60. 
Das mehrjährige Namensverzeichniß kann auch nach Formular 1 eingerichtet werden. Eineichum 
ces Mmehrilah- 
rigen gehrüäh. 
8 61. verzeichnisses. 
1. Damit die verschiedenen Registereinträge über eine und dieselbe Person leichter auf- Verweisungen 
gefunden werden können, soll in den Hauptregistern von dem einen dieser Einträge auf den 
andern verwiesen werden. 
2. Die Verweisung hat an dem unteren Rande der Seite stattzufinden und erfolgt durch 
Angabe der Anfangsbuchstaben der Register (G oder H oder St) unter Beifügung der Jahres- 
zahl des einschlägigen Jahrganges und der Nummer der Eintragung, z. B. St 1900 Nr. 67. 
8 62. 
1. Die Art der Bekanntgabe von Verfügungen des Standesbeamten ist, soweit nicht etwas Bekanntgabe 
Anderes bestimmt ist, dessen pflichtmäßigen Ermessen anheimgegeben. bon uer- 
2. Eine Beurkundung über die erfolgte Bekanntgabe ist in den Fällen zu den Akten zu 
bringen, in welchen dies oder die Zustellung der Verfügung ausdrücklich vorgeschrieben oder 
nach den Umständen angemessen ist. 
3. In diesen Fällen (Absatz 2) erfolgt: 
a. die mündliche Bekanntgabe durch Eröffnung zum Protokoll des Standesbeamten, 
der die Mitunterzeichnung der Betheiligten zu veranlassen und denselben auf Ver- 
langen eine Abschrift der Verfügung zu ertheilen hat; 
b. die schriftliche Bekanntgabe nach folgenden Bestimmungen. § 63. 
NVO 73. 
8 63. 
1. Soll die schriftliche Uebermittelung am Dienstsitze des Standesbeamten erfolgen, so ist Zustellungen. 
die Form der vereinfachten Zustellung, und wenn verschlossene Uebermittelung nicht erforderlich 
ist (Absatz 3), der offenen Zustellung nach §§ 1 und 5 der Zustellungsverordnung vom 
19. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 583) zu wählen und mit dem 
Vollzug ein Gemeindediener oder Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Bei verschlossener Ueber- 
mittelung kann auch die Post um vereinfachte Zustellung angegangen werden. 
2. Nach anderen Orten innerhalb des Großherzogthums werden offene Zustellungen unter 
Vermittelung der Bürgermeister durch Gemeindediener bewirkt, verschlossene Schreiben der 
Post zur vereinfachten Zustellung übergeben.
	        
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