Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Geschäfts- 
verkehr mit 
ausländischen 
Behörden. 
Zum Gebrauch 
im Ausland 
bestimmte Ur- 
kunden. 
Beilage zu Nr. VI. 28 
3. Zu übermittelnde Schreiben, wie namentlich Vorladungen, dürfen nur dann offen ab- 
gelassen werden, wenn davon für Niemand eine Schädigung zu befürchten ist. 
A+M. Zur Uebermittelung nach einem Orte außerhalb des Großherzogthums bedarf es der 
vereinfachten Zustellung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung. Vergleiche 8 1 der 
Zustellungsverordnung. 
5. Behufs Zustellung im Auslande ist dem Amtsgerichte Vorlage zu machen, welches 
sodann nach § 13 der Zustellungverordnung verfährt. 
sss- 
8 64. 
1. Den Standesbeamten ist der unmittelbare Schriftwechsel mit ausländischen (nichtdeutschen) 
Staats= und Gemeindebehörden nicht gestattet. 
2. An solche Behörden gerichtete Ersuchschreiben sind dem Amtsgerichte vorzulegen, welches 
dieselben soweit ihm selbst der unmittelbare Schriftwechsel mit den Behörden des betreffenden 
fremden Staates gestattet ist, an diese übermittelt, sonst dem Ministerium des Auswärtigen 
vorlegt. In diesen Fällen ist der Unterschrift des Standesbeamten das Dienstsiegel beizudrücken. 
3. Wenn bei dem Standesbeamten unmittelbare Ersuchschreiben ausländischer Staats- 
oder Gemeindebehörden einlaufen, so hat derselbe die Entscheidung des Amtsgerichts darüber 
einzuholen, ob dem Ersuchen entsprochen werden könne, und bejahenden Falls die durch die 
Erledigung erwachsenen Aktenstücke dem Amtsgerichte zur Weiterbeförderung vorzulegen. 
4. Den Standesbeamten der Städteordnungsgemeinden ist der unmittelbare Schriftwechsel 
mit ausländischen Behörden in gleichem Umfange wie den Gerichtsbehörden, also zur Zeit mit 
den Behörden Oesterreich-Ungarns und der Schweiz, gestattet. Im Uebrigen finden auch auf 
sie die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 Anwendung. 
5. Nicht unter die Vorschriften dieses Paragraphen fällt der Schriftwechsel badischer 
Standesbeamten mit schweizerischen Standesbeamten, soweit diese um Bekanntmachung des 
in der Schweiz erlassenen Eheaufgebots am badischen Heimathorte der Brautleute nachsuchen. 
Vergleiche § 2767. 
NO 16. 
8 65. 
1. Auf die Ausfertigung der zum Gebrauch vor ausländischen Behörden bestimmten 
Urkunden ist besondere Sorgfalt zu verwenden. 
2. Dieselben sind stets mit dem Dienstsiegel (Farbsiegel) zu versehen. 
3. Sie dürfen Nichts enthalten, was nicht für die ausländische Behörde bestimmt ist: 
namentlich darf das Konzept des Vorlageberichts an das Amtsgericht nicht auf dieselben gesetzt 
werden. 
1. Ist die Urkunde zum Gebrauch außerhalb des deutschen Sprachgebicts bestimmt, so ist 
die Anwendung lateinischer Schrift angezeigt; für die zum Gebrauch vor Königlich Nieder- 
ländischen Behörden bestimmten Schriftstücke ist dieselbe ausdrücklich vorgeschrieben.
	        
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