Geschäfts-
verkehr mit
ausländischen
Behörden.
Zum Gebrauch
im Ausland
bestimmte Ur-
kunden.
Beilage zu Nr. VI. 28
3. Zu übermittelnde Schreiben, wie namentlich Vorladungen, dürfen nur dann offen ab-
gelassen werden, wenn davon für Niemand eine Schädigung zu befürchten ist.
A+M. Zur Uebermittelung nach einem Orte außerhalb des Großherzogthums bedarf es der
vereinfachten Zustellung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung. Vergleiche 8 1 der
Zustellungsverordnung.
5. Behufs Zustellung im Auslande ist dem Amtsgerichte Vorlage zu machen, welches
sodann nach § 13 der Zustellungverordnung verfährt.
sss-
8 64.
1. Den Standesbeamten ist der unmittelbare Schriftwechsel mit ausländischen (nichtdeutschen)
Staats= und Gemeindebehörden nicht gestattet.
2. An solche Behörden gerichtete Ersuchschreiben sind dem Amtsgerichte vorzulegen, welches
dieselben soweit ihm selbst der unmittelbare Schriftwechsel mit den Behörden des betreffenden
fremden Staates gestattet ist, an diese übermittelt, sonst dem Ministerium des Auswärtigen
vorlegt. In diesen Fällen ist der Unterschrift des Standesbeamten das Dienstsiegel beizudrücken.
3. Wenn bei dem Standesbeamten unmittelbare Ersuchschreiben ausländischer Staats-
oder Gemeindebehörden einlaufen, so hat derselbe die Entscheidung des Amtsgerichts darüber
einzuholen, ob dem Ersuchen entsprochen werden könne, und bejahenden Falls die durch die
Erledigung erwachsenen Aktenstücke dem Amtsgerichte zur Weiterbeförderung vorzulegen.
4. Den Standesbeamten der Städteordnungsgemeinden ist der unmittelbare Schriftwechsel
mit ausländischen Behörden in gleichem Umfange wie den Gerichtsbehörden, also zur Zeit mit
den Behörden Oesterreich-Ungarns und der Schweiz, gestattet. Im Uebrigen finden auch auf
sie die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 Anwendung.
5. Nicht unter die Vorschriften dieses Paragraphen fällt der Schriftwechsel badischer
Standesbeamten mit schweizerischen Standesbeamten, soweit diese um Bekanntmachung des
in der Schweiz erlassenen Eheaufgebots am badischen Heimathorte der Brautleute nachsuchen.
Vergleiche § 2767.
NO 16.
8 65.
1. Auf die Ausfertigung der zum Gebrauch vor ausländischen Behörden bestimmten
Urkunden ist besondere Sorgfalt zu verwenden.
2. Dieselben sind stets mit dem Dienstsiegel (Farbsiegel) zu versehen.
3. Sie dürfen Nichts enthalten, was nicht für die ausländische Behörde bestimmt ist:
namentlich darf das Konzept des Vorlageberichts an das Amtsgericht nicht auf dieselben gesetzt
werden.
1. Ist die Urkunde zum Gebrauch außerhalb des deutschen Sprachgebicts bestimmt, so ist
die Anwendung lateinischer Schrift angezeigt; für die zum Gebrauch vor Königlich Nieder-
ländischen Behörden bestimmten Schriftstücke ist dieselbe ausdrücklich vorgeschrieben.