Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Ablieferung 
der Neben- 
register an's 
Amtsgericht 
Versendung 
der Register. 
Umbindung 
der Haupt- 
register. 
Beilage zu Nr. VI. 30 
Betheiligten selbst oder von Behörden übersendet werden, sind gleichfalls den Sammelakten 
anzuschließen. 
2. Von diesen Sammelakten müssen drei Faseikel vorhanden sein, denen die Aufschriften 
„Ausländische Geburtsurkunden“, „Ausländische Heirathsurkunden“, „Ausländische Sterbfälle" 
zu geben sind. 
3. Sind die Urkunden in fremder Sprache abgefaßt, so ist, soweit sich ein Bedürfuiß 
hierzu ergibt, eine Uebersetzung beizufügen, welche ein vom Standesbeamten oder auf dessen 
Antrag vom Amtsgericht (vergleiche § 46) bezeichneter Dolmetscher fertigt. 
4. Die Namen der Personen, auf welche die Urkunden sich beziehen, sind unter Ver- 
weisung auf die Nummer der Urkunde in den Sammelakten in das Namensverzeichniß (857) 
einzutragen. 
5. Abgesehen vom Falle des 8 48 dürfen im Auslande gefertigte Urkunden über Geburt, 
Eheschließung oder Tod nicht in die Standesregister eingetragen werden. 
VII. Verwahrung und Versendung der Register. 
870. 
1. Die Hauptregister bleiben bei den Büchern der Gemeinde. 
2. Die Nebenregister sind in den ersten 14 Tagen des Januar jeden Jahres dem 
Amtsgerichte einzureichen. § 27. 
PStG 8 142. 
8 71 
1. Die Versendung der Standeshauptregister zum Zwecke der Einsichtnahme ist unstatthaft. 
2. Deren Vorlegung außerhalb der Diensträume des Standesamts darf nur auf Ersuchen 
eines erkennenden Gerichts oder auf Weisung der Ausfsichtsbehörde (§ 23) und nur in der 
Weise geschehen, daß der Standesbeamte oder ein von ihm Bevollmächtigter die Hauptregister 
den genannten Behörden in einem hierfür bestimmten Termine persönlich vorlegt und darnach 
sofort zurückbringt. 
AAVO s 60. 
872. 
1. Mit Genehmigung des Amtsgerichts dürfen mehrere unmittelbar aufeinander folgende 
Jahrgänge der nämlichen Registerart unter Ausscheidung der leeren Blätter zusammengebunden 
werden. 
2. Dabei ist das jährliche Namensverzeichniß (5 57) unmittelbar hinter seinen Jahrgang 
zu binden. 
3. Der durch die Vereinigung entstehende Band soll nicht mehr als 10 Jahrgänge und 
nicht mehr als 300 Bogen umfassen. 
4. Das Amtsgericht hat den Vollzug zu überwachen und namentlich darauf zu achten, 
daß die Urkunden unversehrt erhalten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.