Ablieferung
der Neben-
register an's
Amtsgericht
Versendung
der Register.
Umbindung
der Haupt-
register.
Beilage zu Nr. VI. 30
Betheiligten selbst oder von Behörden übersendet werden, sind gleichfalls den Sammelakten
anzuschließen.
2. Von diesen Sammelakten müssen drei Faseikel vorhanden sein, denen die Aufschriften
„Ausländische Geburtsurkunden“, „Ausländische Heirathsurkunden“, „Ausländische Sterbfälle"
zu geben sind.
3. Sind die Urkunden in fremder Sprache abgefaßt, so ist, soweit sich ein Bedürfuiß
hierzu ergibt, eine Uebersetzung beizufügen, welche ein vom Standesbeamten oder auf dessen
Antrag vom Amtsgericht (vergleiche § 46) bezeichneter Dolmetscher fertigt.
4. Die Namen der Personen, auf welche die Urkunden sich beziehen, sind unter Ver-
weisung auf die Nummer der Urkunde in den Sammelakten in das Namensverzeichniß (857)
einzutragen.
5. Abgesehen vom Falle des 8 48 dürfen im Auslande gefertigte Urkunden über Geburt,
Eheschließung oder Tod nicht in die Standesregister eingetragen werden.
VII. Verwahrung und Versendung der Register.
870.
1. Die Hauptregister bleiben bei den Büchern der Gemeinde.
2. Die Nebenregister sind in den ersten 14 Tagen des Januar jeden Jahres dem
Amtsgerichte einzureichen. § 27.
PStG 8 142.
8 71
1. Die Versendung der Standeshauptregister zum Zwecke der Einsichtnahme ist unstatthaft.
2. Deren Vorlegung außerhalb der Diensträume des Standesamts darf nur auf Ersuchen
eines erkennenden Gerichts oder auf Weisung der Ausfsichtsbehörde (§ 23) und nur in der
Weise geschehen, daß der Standesbeamte oder ein von ihm Bevollmächtigter die Hauptregister
den genannten Behörden in einem hierfür bestimmten Termine persönlich vorlegt und darnach
sofort zurückbringt.
AAVO s 60.
872.
1. Mit Genehmigung des Amtsgerichts dürfen mehrere unmittelbar aufeinander folgende
Jahrgänge der nämlichen Registerart unter Ausscheidung der leeren Blätter zusammengebunden
werden.
2. Dabei ist das jährliche Namensverzeichniß (5 57) unmittelbar hinter seinen Jahrgang
zu binden.
3. Der durch die Vereinigung entstehende Band soll nicht mehr als 10 Jahrgänge und
nicht mehr als 300 Bogen umfassen.
4. Das Amtsgericht hat den Vollzug zu überwachen und namentlich darauf zu achten,
daß die Urkunden unversehrt erhalten werden.