Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

31 Beilage zu Nr. VI. 
§ 73. 
1. Die Vorschriften des § 72 finden auf die beim Amtsgericht verwahrten Nebenregister umbindung 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Genehmigung des Justizministeriums einzuholen ist. P Aaren 
2. Die Rechnung über die Kosten der Umbindung der Nebenregister ist dem Ver- 
waltungshofe zur Zahlungsanweisung vorzulegen. 
8 74. 
1. Die Staatsbehörden sind berechtigt, die Vorlage der vor dem Jahre 1810 geführten Aeltere 
Kirchenbücher, sowie der von dieser Zeit an bis zum 1. Februar 1870 geführten Standes= Kirchen und 
und Kirchenbücher zu den Zwecken der Rechtspflege oder Verwaltung zu verlangen. une 
2. Die Staatsbehörden sind verpflichtet, diese Bücher nach deren Benützung alsbald wieder 
zurückzustellen. 
N## § 2.. 
VIII. Beweis der Thatsachen des bürgerlichen Standes. 
§ 0. 
1. Die ordnungsmäßig geführten Standesregister beweisen diejenigen That= Beweiskraft 
sachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der der Siandes 
Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und der Auszüge 
Feststellungen, auf deren Grund die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. daraus. 
2. Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- 
oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten 
(5 20) oder bei Ertheilung von Auszügen aus dem Nebenregister (§ 78) mit der Unterschrift 
des Gerichtsschreibers des das Nebenregister aufbewahrenden Amtsgerichts und dem Dienst- 
siegel des letzteren versehen sind. 
3. Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes über Art und Form 
der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, wird nach freiem richter- 
lichen Ermessen beurtheilt. 
—se 
IX. Auszüge aus den Standesregistern und Zeugnisse. 
8 76. 
Gegen Zahlung der gesetzlichen Gebühren (8 96) müssen die Standesregister (ein-Oeffentlichkeit 
schließlich der vor dem 1. Januar 1876 geführten Standes= und Kirchenbücher) Jedermann der Negister 
zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge aus denselben ertheilt werden. 
PStG § 162 Satz 1, RP# #§ 27, Rechtspolizeikostengesetz § 27. 
§ 77. 
Den Standesbeamten liegt ob die Fertigung: Fertigunt von 
1. der Auszüge aus den bei den Gemeinden verwahrten Standesregistern; msie 
2. der Auszüge aus den bei ihnen verwahrten Abschriften der von den Geistlichen für Standes- 
den Monat Januar 1870 geführten Standesbücher. beamten. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 5
	        
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