Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

43 Beilage zu Nr. VI. 
2. Auch die Registerauszüge, deren Versicherte zur Führung der ihnen nach Vorschrift des 
Krankenversicherungsgesetzes obliegenden Nachweise bedürfen, oder welche zur Begründung und 
Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Berufsgenossenschaften und den Invaliden-Ver- 
sicherungsanstalten einerseits und den Versicherten anderseits nöthig fallen, sind gebührenfrei 
zu ertheilen. 
3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben Standesbeamte und Amtsgerichte Scheine 
nach Formular 2—4 auszustellen. § 99. Form?. 
4. Die Verpflichtung zur gebührenfreien Ertheilung vollständiger Auszüge, wenn soch. 
verlangt werden, bleibt unberührt und kann auch bann noch in Anspruch genommen werden, 
wenn schon vorher eine abgekürzte Bescheinigung (Absatz 3) ausgestellt worden ist. 
5. Ueber die Gebührenfreiheit der im amtlichen Interesse erhobenen Auszüge vergleiche § 97. 
8 83. 
1. In anderen Fällen dürfen statt vollständiger Registerauszüge Bescheinigungen in ab— 
gekürzter Form nur ausgestellt werden, wenn entweder der Gesuchsteller dies ausdrücklich be— 
gehrt oder wenn bei Bescheinigungen, die zum Gebrauch innerhalb des Großherzogthums be— 
stimmt sind, nach der Art dieses Gebrauchs (so bei Meldungen zum öffentlichen Dienst, bei 
Regelung der Hinterbliebenenversorgung und der Gehaltsbezüge verstorbener Beamter und der- 
gleichen) anzunehmen ist, daß die abgekürzte Bescheinigung dem Gesuchsteller genügen wird. 
2. Ist die Bescheinigung ohne hierauf gerichteten Antrag nur in abgekürzter Form er- 
theilt, so ist auf Verlangen gegen Rückgabe derselben ohne Erhebung einer weiteren Gebühr 
ein vollständiger Auszug zu ertheilen. 
X. Familienstammbücher. 
8 84. 
1. Familienstammbücher, in welchen vom Standesbeamten die erfolgte Eintragung von Einführung 
Standesthatsachen bescheinigt wird, dürfen mit Genehmigung des Gemeinderaths (Stadtraths) und Inhalt. 
den Betheiligten unentgeltlich oder gegen eine mäßige Vergütung verabfolgt werden. 
2. Die Anschaffung solcher Familienstammbücher erfolgt auf Kosten der Gemeinde. 
3. Die erste Seite dient zur Bescheinigung der erfolgten Eheschließung, während die 
übrigen Seiten zur Eintragung der in der Familie eintretenden Geburten und Sterbfälle unter 
Angabe des Zeitpunkts der Geburt und des Todes, sowie der Nummern der bezüglichen Ein- 
tragungen im Standesregister bestimmt sind. 
§ 85. 
Diese Familienstammbücher sollen den Betheiligten eine Bescheinigung über den Inhalt Zweck und 
der Eintragungen und einen Ausweis über ihre Familienverhältnisse gewähren. Die darin uben. 
enthaltenen Bescheinigungen des Standesbeamten werden, wenn ihnen auch die in § 75 ange- 
gebene Beweiskraft fehlt, im täglichen Leben und namentlich auch im Verkehr mit Behörden 
als genügende Beweismittel derjenigen Thatsachen angesehen werden, deren Eintragung in die 
Standesregister sie darthun. 
5.
	        
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