Beilage zu Nr. VI. — 36 —
2. Bestellt das Justizministerium andere Personen zu Standesbeamten oder zu Stell—
vertretern, so fällt die etwa zu gewährende Vergütung der Staatskasse zur Last.
PStEh 5 71 und 1.
8 95.
unentgeltlich- 1. Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfolgen
keit der die. kosten frei.
gisterführung.
2. Jedoch hat der Standesbeamte, wenn er gemäß 8 257 die Eheschließung auf
Verlangen der Verlobten in einem Privathause vornimmt, dafür von ihnen die in 8§ 1,
3 der Gemeindegebührenordnung (Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1897 Seite 2) bezeich-
neten Tagesgebühren zu beziehen.
PGStG 161
*
Gebühren für 1. An Gebühren kommen zum Ansatz:
Fuieul a. für Vorlegung der Register zur Einsicht, und zwar für jeden Jahrgang 1..
gleichen. für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch höchstenn . .l««,..-ik
b.fürdicschriftlicheErmächtigungnach§224. 1. 4
2. Weiter kommen zum Ansatz:
a. für jeden beglaubigten Auszug aus den Registern mit Einschluß der
Schreibgebühreern 4 1.
b. bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintragungen und erfordert derselbe
das Nachschlagen von mehr als einem Jahrgange der Register, für jeden
weiter nachzuschlagenden Jahrgang noch . 1. 4
jedoch zusammen höchstenns 2 „#
PStG 8 162.
897.
Gebührensreie Im amtlichen Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der Register
niaiehe MsL (einschließlich der vor dem 1. Jannar 1876 geführten Standes= und Kirchenbücher) und die
gleichen. Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. Dies gilt insbesondere auch von den
auf diplomatischem Wege erbetenen, von dem Ministerium des Auswärtigen eingeforderten
Auszügen.
8 9.
Weitere Fälle 1. Geistlichen und anderen Religionsdienern ist die Einsicht der Register kostenfrei zu
von Gebühren- estatten
freiheit. g . . .. . «-
2. Die Erstattung der Anzeigen sowie die Aufstellung der Tabellen und Listen nach
§§ 88—92 erfolgt gebührenfrei.
3. Gebührenfrei sind auch die nach §§ 132, 266, 309 zum Zwecke der Taufe, Ehe-
schließung oder Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.
Pte § 16-:, AV F 21