Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage  zu  Nr.  VI.  —  38  —
8  102.
Bewilligungs-  Neben  den  im  Verwaltungsgebührengesetz  bestimmten  Sporteln  wird  in  den  nachbenannten
taxen  Fällen  für  den  Bescheid  des  Justizministeriums  die  beigesetzte  Taxe  erhoben:

a.  für  die  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  anderen  Familiennamens  10—50  4.
b.  für  die  Erlaubniß  zur  Aenderung  des  Vornamens  .  2—1().«-.
.  für  die  Befreiung  von  der  Eheunmündigkeit  und  von  der  Wartezeit  .  20—100  4%
d.  für  die  Befreiung  vom  Ehehinderniß  des  Ehebruchs  100—10004
e.  für  die  Befreiung  vom  Aufgebot  und  von  dem  für  Ausländer  vorgeschriebenen
  Nachweise  z2—100
t.  für  die  Ehelichkeitserklärung  und  für  die  s  vom  rimerif
des  Alters  zur  Annahme  an  Kindesstat  2—50  4.
Verwaltungsgebührengesetz  vom  4.  Juni  1888  5  25  und  Aussf  es  Artikel  38.
8  103.
Gebühren-  1  Die  Gebühren  für  Vorlegung  der  bei  den  Amtsgerichten  verwahrten  Register,  für

s—  Auszüge  aus  diesen  Registern,  sowie  die  Gebühren,  welche  für  Entscheidungen  der  Gerichte
Staatskasse  oder  des  Justizministeriums  zu  entrichten  sind,  fließen  in  die  Staatskasse.

und  der  Ge-  Rechtspolizeikostengesetz  8  272.

meinde.  2.  Die  sonstigen  Gebühren,  welche  nach  dem  Personenstandsgesetz  oder  dieser  Dienst—
weisung  zur  Erhebung  gelangen,  fließen  der  Gemeinde  zu.  Die  in  §  95=  bezeichneten
Tagesgebühren  kommen  dem  Standesbeamten  zu.
8  104.
Gebũhren-  1.  Die  Standesbeamten  haben  ein  Verzeichniß  über  die  von  ihnen  zu  erhebenden  und

verzeichniß,  erhobenen  Gebühren  (§§  95,  96)  nach  Formular  6  zu  führen.
n—  2.  Am  Schlusse  jedes  Monats  ist  ein  Auszug  aus  dem  Gebührenverzeichnisse  dem
Gemeinderathe  mitzutheilen,  damit  er  die  angesetzten  Gebühren  in  Einnahme  weise.
Zweiter  Abschnitt.
Geburten.
1.  Zuständigkeit  des  Standesbeamten.

8  105.
Regel.  Zur  Beurkundung  der  Geburten  ist  derjenige  Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirk
die  Niederkunft  stattgefunden  hat.
PStG  8  17.
8  106.

Zuständigkeit  1.  Die  standesamtliche  Behandlung  derjenigen  auf  dem  Bodensee  eintretenden  Geburtsfälle,

benhe  welche  in  der  unmittelbaren  Umgebung  des  Seeufers  sich  ereignen,  soll  durch  den  Standes-Vodensee,
  beamten  des  Uferbezirks  vorgenommen  werden.