Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

45 Beilage zu Nr. VI. 
8 135. 
1. Sind Anerkennung der Vaterschaft oder Annahme an Kindesstatt von einem Notar Befugniß des 
beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des Betheiligten, dessen Erklärung beur— Suors nge. 
kundet ist, die Eintragung des Vermerks in das Standesregister zu beantragen. antrag. 
FIGG s . 
2. Ist der Randvermerk über eine Anerkennung der Vaterschaft oder Annahme an Kindes— 
statt von dem Notar, welcher dieselbe beurkundet hat, erwirkt worden, so hat der Standes- 
beamte dem Notar auf dessen Ersuchen den Vollzug unter Angabe des Tages und Jahres, 
sowie der Ordnungszahl des Eintrags anzuzeigen. 
V. Uneheliche Kinder. 
§ 136. 
1. Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter und, falls diese in Folge Namen der 
Verheirathung einen anderen Familiennamen führt, den Familiennamen, den die Mutter als sueechen 
Mädchen geführt hat. « 
2. Kinder, welche von einer verheirathet gewesenen Frauensperson nach Ablauf von 
302 Tagen seit Auflösung der Ehe, den Tag der Auflösung nicht mitgerechnet, geboren werden, 
sind unehelich. 
3. Um klarzustellen, ob ein Kind als ehelich oder unehelich zu behandeln ist, hat der 
Standesbeamte in allen Fällen, in denen die Geburt des Kindes einer Wittwe oder einer ge- 
schiedenen Ehefrau angezeigt wird, den Todestag des Mannes oder den Tag der Rechtskraft 
des Ehescheidungsurtheils zu ermitteln und diese Tage, soweit sie feststehen, in die Eintragung 
aufzunehmen. 
4. Erfolgt die Geburt eines Kindes nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (§ 281), 
so ist in dem Eintrag der Tag der Rechtskraft des Urtheils zu vermerken, durch welches die 
eheliche Gemeinschaft aufgehoben worden ist, es sei denn, daß die Wiederherstellung der Gemein- 
schaft inzwischen erfolgt ist. 
BGB 88 1706, 1591 ff. 
137. 
1. Kinder, die während der Ehe oder innerhalb der nächsten 302 Tage nach Auflösung Bestreitung 
der Ehe oder nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zur Welt kommen, haben in der Regel der Ehelichell. 
die Vermuthung der Ehelichkeit für sich. 
2. Ein Kind, welches die Vermuthung der Ehelichkeit für sich hat, erhält den Familien- 
namen des Ehemannes selbst dann, wenn dieser bei Anzeige der Geburt seine Vaterschaft be- 
streitet. Geschieht dies, so ist am Schlusse der Eintragung dessen Erklärung aufzunehmen, daß 
er seine Vaterschaft nicht anerkenne. 
3. Das Kind behält den erwähnten Namen solange, als nicht durch eine öffentliche Ur- 
kunde (z. B. durch ein rechtskräftiges Urtheil, das die Unehelichkeit ausspricht) der Nachweis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.