Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 46 
erbracht wird, daß dem Kinde ein anderer Name zukommt. Diese Thatsache ist auf den unter 
Vorlage der öffentlichen Urkunde gestellten Antrag eines Betheiligten am Rande der Eintragung 
in dem Geburtsregister zu vermerken. 
BGB gt i683 PSiG t 26. 
138. 
Feststellung 1. Wird die Geburt eines unehelichen Kindes angezeigt, so soll in der Eintragung, soweit 
der Perfönliches zur Feststellung der Persönlichkeit der außerehelichen Mutter geboten erscheint, auch der 
kot er ude Vater der außerehelichen Mutter und geeigneten Falls die Mutter derselben nach Name, Stand 
Mutter. oder Gewerbe und Wohnort aufgeführt werden. 
2. Eine solche Benennung eines Elterntheils wird namentlich dann veranlaßt sein, wenn 
die außereheliche Mutter noch in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Eltern- 
theile lebt oder wenn die Niederkunft außerhalb ihres Wohnortes in einer größeren Stadt 
erfolgt ist. 
8 139. 
Anerlennung 1. Die Anerkennung der Vaterschaft eines unehelichen Kindes kann in einer gerichtlichen 
— notariellen Urkunde erfolgen. 
oder 2. Eine solche Urkunde bildet, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten zum Zwecke der 
notarieller Eintragung in dem Standesregister vorgelegt wird, eine genügende Grundlage für die Ein- 
Urtunde. tragung eines entsprechenden Randvermerks. 
PStG g 26. 
8 140. 
Anerkennung 1. Die Erklärung, durch welche Jemand als Vater eines unehelichen Kindes sich bekennt, 
vor dem Stan- fann aber auch unmittelbar vor dem Standesbeamten abgegeben werden, in dessen Register 
desbeamten * 4 . . 
der Geburt. die Geburt des Kindes beurkundet wird oder worden ist. 
2. Die Anerkennung ist, wenn sie von dem Anzeigenden oder einem mit dem Anzeigenden 
Erschienenen bei der Geburtsanzeige erklärt wird, in die über den Geburtsfall vorzunehmende 
Eintragung selbst aufzunehmen; wenn sie später erfolgt, am Rande dieser Eintragung gemäß 
8 40 zu beurkunden. 
3. Erfolgt die Anerkennung erst in einem der Geburtsbeurkundung nachfolgenden Kalender- 
jahre, so hat der Standesbeamte behufs der Beischreibung der darüber gemäß Absatz 2 auf- 
genommenen Urkunde im Nebenregister nach § 54 zu verfahren. 
PStG 8 25, A 14. 
8 141. 
Besondere 1. Auf ausdrückliches Verlangen des Anerkennenden hat der Standesbeamte über die bei 
h h . 
Urkunde der Anzeige der Geburt erfolgende Anerkennung der Vaterschaft eine besondere Urkunde, jedoch 
über die . zeig . » . . 
Anerkennung unmittelbar nach Abschluß der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung, zu errichten. 
vor em Fian- 2. Die Urkunde ist dem Anerkennenden vorzulegen, von ihm wie dem Standesbeamten zu 
der Grhnn, unterschreiben und mit dem Siegel des letzteren zu versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.