Beilage zu Nr. VI. 52
2. Die Verfügung, welche die Ermächtigung zur Namensänderung ertheilt, wird dem
Standesbeamten, in dessen Registern die Geburt der Person, deren Namensänderung bewilligt
wurde, beurkundet ist, zur Vermerkung am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen
Eintragung zugefertigt.
3. Ist der Träger des geänderten Namens verheirathet, so ist die Verfügung auch dem
Standesbeamten, in dessen Register die Cheschließung beurkundet ist, zur Vermerkung am
Rande des Eheschließungseintrags zuzufertigen.
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8 159.
Beischreibung Erfolgt der Randvermerk (§ 154) erst in einem späteren Kalenderjahre als die Geburts-
iu uAteren beurkundung oder Eheschließung, so ist zwecks Beischreibung im Nebenregister nach § 54 zu
registern. verfahren.
Vierter Abschnitt.
Erfordernisse der Eheschließung für Deutsche.
8 160.
Prütunge 1. Der Standesbamte, welcher um Anordnung des Eheaufgebotes angegangen
w des wird (§ 229), ist verpflichtet, in erster Reihe seine Zuständigkeit (§ 228) zu untersuchen.
vramten. 2. Sodann hat er nach Auleitung der folgenden Paragraphen weiter zu prüfen, ob die
gesetllichen Voraussetzungen zur Eingehung einer rechtsgültigen Ehe vorhanden sind.
3. Dazu gehört vor allem, daß beide Verlobte in die Ehe einwilligen, sowie daß sie nicht
geschäftsunfähig sind. § 162.
4. Voraussetzung zur Eingehung einer gültigen Ehe ist, daß kein Ehehinderniß vorliegt.
* 161.
Uebersicht der 1. Ehehindernisse sind:
* a. Eheunmündigkeit, §8 163, 164;
« b.MangelderEimvilligungdesgesetzlichenVertretersundderEltern,§§165big17d’:
(-.einebcstcheudeundunterUmståndcueint-früherbefinndemsEl)c,§§179bis3182z
d. zu nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft und in manchen Fällen außereheliche
Geschlechtsgemeinschaft, 5§ 184 bis 187;
c. Ehebruch, §58 188, 189;
t. das Erforderniß der Einhaltung der Wartezeit der Frauen, § 190;
g. die Nichtbefolgung gewisser Verpflichtungen aus Vermögensverwaltung, §§ 193, 19—;
. Mangel dienstlicher Erlaubniß, §8§ 195 bis 200;
i. für rechtsrheinische Bayern der Mangel des Verehelichungszeugnisses, § 201.
2. Bezüglich Nichtdeutscher sind die Vorschriften der §§ 202 bis 214 zu beachten.