53 Beilage zu Nr. VI.
8 162.
1. Unfähig, in die Eingehung einer rechtsgültigen Ehe einzuwilligen, ist, wer zur Zeit der Geschäfts-
Cheschließung geschäftsunfähig ist oder sich im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehen= unfähiglert
der Störung der Geistesthätigkeit befindet.
2. Geschäftsunfähig ist:
a. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat:
b. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach
ein vorübergehender ist;
. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
BGB gg 1826, 104, 105.
8 163.
1. Ein Mann darf nicht vor dem Eintritte der Volljährigkeit, eine Frau darf nicht vor Eheunmündig-
der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen. leit
2. Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein; ein Minderjähriger,
der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann für volljährig erklärt werden.
3. Die Volljährigkeitserklärung erfolgt durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts (§ 1512).
Der Beschluß tritt erst mit der Rechtskraft, die nöthigenfalls durch ein Zeugniß des Gerichts-
schreibers des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen ist, in Wirksamkeit.
4. Eine nach dem badischen Landrechte gewaltsentlassene Person steht, wenn sie am
1. Jannar 1900 das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, einem Volljährigen, andernfalls
einem Minderjährigen gleich.
Be#ns 1303 , V 2 und 3, Eins Ges Art. 151, FGG 31, 562.
8 164.
1. Einer Frau kann Befreiung von dem Ehehinderniß der Eheunmündigkeit bewilligt Befreiung
werden. von der Ehenn-
Z .. . . . .. .. . 1d«k«.
2. Die Bewilligung steht dem Bundesstaate zu, dem die Frau angehört. Für Deutsche, mundigteit
die keinem Bundesstaate angehören, steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu.
3. Ist die Fran Badnerin, so entscheidet über diese Befreiung das Justizministerium.
Das Verfahren behufs Erlangung der Befreiung richtet sich nach 88 191, 192.
BGB z 1303, 1322, AAVO ʒ 28.
8 165.
1. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Ein= Einwilligung
willigung seines gesetzlichen Vertreters. ves gelehlichen
2. In der Geschäftsfähigkeit sind beschränkt: ertreters.
u. minderjährige Frauen (minderjährige Männer kommen wegen § 163 hier nicht in
Betracht):