Beilage zu Nr. VI. T
b. Personen, welche wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt
sind:
C. Personen, welche nach Einbringung eines Entmündigungsantrags unter vorläufige
Vormundschaft gestellt sind.
3. Ein nach badischem Landrecht wegen Verschwendung Verbeistandeter steht einem wegen
Verschwendung Entmündigten gleich.
4. Der Standesbeamte hat in jedem Falle genau zu prüfen, ob es der Einwilligung eines
gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung bedarf, und wer bejahenden Falls dieser Vertreter ist.
Sollten Zweifel in dieser Hinsicht bei ihm bestehen, so hat er sich an das Amtsgericht zu
wenden. Vergleiche § 28.
BGB 88 106, 114, 130.1, Einf Ges. Art. 1562.
166.
Gesetzliche 1. Gesetzlicher Vertreter eines ehelichen, noch minderjährigen Kindes ist in der Regel der
Vertreter ehe Vater, nach dem Ableben des Vaters die Mutter, nach dem Ableben beider Elterntheile oder
licher minder- .» .. . .
jähriger wenn die überlebende Mutter sich wieder verheirathet hat, der Vormund.
Kinder. BGB 130, 1635, 1680, 1719, 1736, 1757, 10684, 1773, 1793, 1097.
2. In bestimmten Fällen geht auch schon zu Lebzeiten des Vaters die Vertretungsbefugniß
auf die Mutter über, z. B. wenn der Vater an der Ausübung seiner Vertretungsmacht that-
sächlich verhindert oder wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
BGB # 1684 — 1686, 1701.
8 167.
md.z Ein an Kindesstatt angenommenes Kind wird während der Minderjährigkeit durch den
gerzetereon Annehmenden vertreten.
inder- »
Hxxixxk VGB§1-5-. E
Gesedliche 1. Die gesetzliche Vertretung eines unehelichen, noch minderjährigen Kindes steht nicht
reieer un- der Mutter, sondern dem Vormunde zu.
minder- 2. Zum Vormund kann aber auch die Mutter bestellt werden.
jähriger B# 88 1707, 1778.
Kinder. 8 169
Gesebliche Gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht ermittelt werden
Verteter in kann, sowie eines in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Volljährigen (8 165) ist der
Fällen. Vormund.
S### # 1773, 1896, 1897, 1901.
* 170.
Vertretung 1. Bei Verhinderung des zur gesetzlichen Vertretung Berufenen sowie in Fällen, in denen
durch Meger die Voraussetzungen einer Vormundschaft zwar vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt
ist, kommt der von dem Vormundschaftsgericht zu bestellende Pfleger als gesetzlicher Vertreter
in Betracht.