Beilage zu Nr. VI. 62
3. Den ehelichen Kindern stehen Kinder gleich, welche durch nachfolgende Ehe oder durch
Ehelichkeitserklärung legitimirt oder von dem betreffenden Elterutheil an Kindesstatt angenommen
worden sind. In Bezug auf ein für ehelich erklärtes Kind liegt die Verpflichtung nur dem
Vater ob, der eine Ehe eingehen will. Hier wie im Falle einer Annahme an Kindesstatt muß
es sich nicht nothwendig um eine zweite Ehe des Betreffenden handeln.
Bo 1719, 1736, 1710, 1757, 1761.
194.
Verpflichtung 1. Hat der überlebende Ehegatte die zwischen ihm und seinem früheren Ehegatten be-
Glursgerer standene allgemeine oder Fahrnißgütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
schast. fortgesetzt, so darf er, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig oder bevormundet
ist, eine Ehe erst eingehen, nachdem ein Zeugniß des Vormungschaftsgerichts (§ 1515 darüber
beigebracht ist, daß er ein Verzeichniß des Gesammtguts eingereicht, die Gütergemeinschaft auf-
gehoben und die Auseinandersetzung herbeigeführt hat oder daß diese Verpflichtungen ihm —
überhaupt oder vor der Eheschließung nicht obliegen.
Be 13142.
2. Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch dann, wenn der Abkömmling unter der Vor-
mundschaft eines Dritten steht.
3. Die Vorschrift des § 193“ findet entsprechende Anwendung.
. 195.
Eheschließung. 1. Militärpersonen dürfen nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß eine Ehe eingehen.
von Militär- BoB 1315 1
personen. *. ·
2. Als Militärpersonen des Friedeusstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung
der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten:
n. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer An-
stellung bis zum Zeitpunkte der Entlassung aus dem Dienste;
b. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abge-
schlossenen Kapitulation;
. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre
Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem
Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einem Truppentheile an, sämmtlich bis
zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste;
d. die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen.
3. Diese Erlaubniß wird hinsichtlich der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten
und Freiwilligen von dem Landwehrbezirkskommandeur ertheilt.
4. Die Standesbeamten haben in allen Fällen, in denen die Nichtanwendbarkeit dieser
Vorschriften nicht sofort klar ist, das Militärverhältniß festzustellen.
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