Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 62 
3. Den ehelichen Kindern stehen Kinder gleich, welche durch nachfolgende Ehe oder durch 
Ehelichkeitserklärung legitimirt oder von dem betreffenden Elterutheil an Kindesstatt angenommen 
worden sind. In Bezug auf ein für ehelich erklärtes Kind liegt die Verpflichtung nur dem 
Vater ob, der eine Ehe eingehen will. Hier wie im Falle einer Annahme an Kindesstatt muß 
es sich nicht nothwendig um eine zweite Ehe des Betreffenden handeln. 
Bo 1719, 1736, 1710, 1757, 1761. 
194. 
Verpflichtung 1. Hat der überlebende Ehegatte die zwischen ihm und seinem früheren Ehegatten be- 
Glursgerer standene allgemeine oder Fahrnißgütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen 
schast. fortgesetzt, so darf er, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig oder bevormundet 
ist, eine Ehe erst eingehen, nachdem ein Zeugniß des Vormungschaftsgerichts (§ 1515 darüber 
beigebracht ist, daß er ein Verzeichniß des Gesammtguts eingereicht, die Gütergemeinschaft auf- 
gehoben und die Auseinandersetzung herbeigeführt hat oder daß diese Verpflichtungen ihm — 
überhaupt oder vor der Eheschließung nicht obliegen. 
Be 13142. 
2. Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch dann, wenn der Abkömmling unter der Vor- 
mundschaft eines Dritten steht. 
3. Die Vorschrift des § 193“ findet entsprechende Anwendung. 
. 195. 
Eheschließung. 1. Militärpersonen dürfen nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß eine Ehe eingehen. 
von Militär- BoB 1315 1 
personen. *. · 
2. Als Militärpersonen des Friedeusstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung 
der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten: 
n. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer An- 
stellung bis zum Zeitpunkte der Entlassung aus dem Dienste; 
b. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abge- 
schlossenen Kapitulation; 
. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre 
Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem 
Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einem Truppentheile an, sämmtlich bis 
zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste; 
d. die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen. 
3. Diese Erlaubniß wird hinsichtlich der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten 
und Freiwilligen von dem Landwehrbezirkskommandeur ertheilt. 
4. Die Standesbeamten haben in allen Fällen, in denen die Nichtanwendbarkeit dieser 
Vorschriften nicht sofort klar ist, das Militärverhältniß festzustellen. 
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