Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Besonderes 
Erforderniß 
für Bayern. 
Grundsatz. 
Beilage zu Nr. VI. — 64 — 
8 201. 
1. Ein in den bayerischen Landestheilen rechts des Rheins heimathberechtigter Mann darf 
auch im Großherzogthum eine Ehe erst eingehen, wenn durch ein von der zuständigen bayerischen 
Behörde ausgestelltes Zeugniß festgestellt ist, daß der Eheschließung das im Artikel 32 des 
bayerischen Heimathsgesetzes in der Fassung von 1899 begründete Einspruchsrecht der Gemeinde 
nicht entgegensteht. 
2. Zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses ist die Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt, 
Magistrat einer unmittelbaren Stadt) jener Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimath hat. 
3. Das Zeugniß verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen 6 Monaten nach der 
Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird. 
4. Auf die Rechtsgültigkeit der etwa ohne vorherige Beibringung des Verehelichungs- 
zeugnisses geschlossenen Ehe ist übrigens der Mangel des Zeugnisses ohne Einfluß; die Ehe 
hat aber solange, als die Ausstellung des Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde, für die 
Ehefrau und Kinder dieser Ehe, sowie die durch die Ehe legitimirten Kinder in Bezug auf die 
Heimath nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe. 
Fünfter Abschnitt. 
Erfordernisse für Ausländer, welche in Baden eine Ehe schließen wollen. 
I. Erfordernisse des bürgerlichen Rechts. 
8 202. 
1. Bei Nichtdeutschen, die im Inlande, sei es mit einem andern Ausländer, sei es mit 
einem Angehörigen des deutschen Reiches eine Ehe eingehen wollen, sind in Ansehung jedes 
Verlobten die Erfordernisse zur Eingehung einer gültigen Ehe nach dem bürgerlichen Rechte 
des Heimathsstaates desselben zu beurtheilen. Hinsichtlich der Erfordernisse des öffentlichen 
Rechts vergleiche 88 211 ff. 
EinfGes Art. 131. 
2. Nichtdeutsche Verlobte, die im Großherzogthum die Ehe eingehen wollen, haben deshalb 
dem Standesbeamten nöthigen Falls ein Zeugniß der zuständigen Behörde des Staates, dem sie 
angehören, darüber beizubringen, daß der Behörde ein nach den Gesetzen dieses Staates 
bestehendes Hinderniß nicht bekannt ist. 
3. Wegen der erforderlichen Beglaubigung vergleiche 8 234. 
4. Kann dieses Zeugniß nicht bis zum Tage der beabsichtigten Eheschließung erbracht 
werden oder hat der Standesbeamte über die Bedeutung einer ihm zum genannten Zwecke 
vorgelegten Urkunde Zweifel, so hat er unter Vorlage der Akten beim Amtsgericht um Belehrung 
nachzusuchen. Das Amtsgericht kann sich an das Justizministerium wenden. 
5. Der Vorlegung eines Zeugnisses nach Absatz 2 bedarf es nicht, wenn der Ausländer 
dem Standesbeamten eine Verfügung des Justizministeriums übergibt, nach welcher von der 
Beibringung des Zeugnisses abgesehen werden kann.
	        
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