Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

67 — Beilage zu Nr. VI. 
daß sie nach dortigen Gesetzen befugt sind, ohne Staatserlaubniß im Auslande eine Ehe 
einzugehen, durch welche sie ihre Staatsangehörigkeit auch auf ihre Ehefrau und auf die 
in der Ehe geborenen Kinder übertragen, 
oder 
daß sie die nach dortigen Gesetzen erforderliche Erlaubniß zu der beabsichtigten Ehe 
erhalten haben. 
AusfGes Art. 321. 
2. Wegen der Beglaubigung des Zeugnisses vergleiche 8 234. 
212. 
1. Die vorstehende Bestimmung findet auf die Angehörigen solcher Staaten keine Anwendung, Entbehrlichkeit 
bezüglich deren zu Folge bestehender Staatsverträge auf die Beibringung von Trauerlaubniß= der x 
9 # . 18. 
scheinen verzichtet ist. 
2. Ein solcher Verzicht ist erfolgt bezüglich folgender Staaten: 
a. Belgien, 
b. Italien, 
. Niederlande, 
d. Schweden und Norwegen, 
e. Schweiz. 
Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und der Schweiz wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von 
Trauerlaubnißscheinen vom 4. Juni 1886 (GVOl 1886 Seite 351) besagt in Artikel 1: Deutsche, welche mit Schweizerinnen 
in der Schweiz, und Schweizer, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, sollen, wenn sie ihre Staats- 
angehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörde 
darzuthun, daßesie ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen 
Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathsstaate 
auf Erfordern wieder werden übernommen werden. 
8 213. 
Ist es einem Verlobten unmöglich, das verlangte Zeugniß beizubringen, weil er eine Heimathlose. 
Staatsangehörigkeit überhaupt nicht besitzt, so muß er entweder vor der Eheschließung eine 
Staatsangehörigkeit erwerben, oder gemäß § 214 um Befreiung von der Vorschrift des § 211 
nachsuchen. 
8 214. 
1. Von der Vorschrift des § 211 kann von dem Justizministerium im Einverständniß Befreiung 
mit dem Ministerium des Innern Befreiung bewilligt werden. 
2. In dem Gesuche um Bewilligung der Befreiung muß dargelegt werden, ob der Aus- 
länder eine eigene Wohnung besitzt und ob er nach den am Orte seiner Niederlassung bestehenden 
Verhältnissen eine Familie zu ernähren im Stande ist. 
3. Die Vorschriften der §§ 191, 192 finden auf die Behandlung derartiger Befreiungs- 
gesuche ebenfalls Anwendung. 
AusfGes Art. 32, AAvO 8 27.
	        
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