67 — Beilage zu Nr. VI.
daß sie nach dortigen Gesetzen befugt sind, ohne Staatserlaubniß im Auslande eine Ehe
einzugehen, durch welche sie ihre Staatsangehörigkeit auch auf ihre Ehefrau und auf die
in der Ehe geborenen Kinder übertragen,
oder
daß sie die nach dortigen Gesetzen erforderliche Erlaubniß zu der beabsichtigten Ehe
erhalten haben.
AusfGes Art. 321.
2. Wegen der Beglaubigung des Zeugnisses vergleiche 8 234.
212.
1. Die vorstehende Bestimmung findet auf die Angehörigen solcher Staaten keine Anwendung, Entbehrlichkeit
bezüglich deren zu Folge bestehender Staatsverträge auf die Beibringung von Trauerlaubniß= der x
9 # . 18.
scheinen verzichtet ist.
2. Ein solcher Verzicht ist erfolgt bezüglich folgender Staaten:
a. Belgien,
b. Italien,
. Niederlande,
d. Schweden und Norwegen,
e. Schweiz.
Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und der Schweiz wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von
Trauerlaubnißscheinen vom 4. Juni 1886 (GVOl 1886 Seite 351) besagt in Artikel 1: Deutsche, welche mit Schweizerinnen
in der Schweiz, und Schweizer, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, sollen, wenn sie ihre Staats-
angehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörde
darzuthun, daßesie ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen
Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathsstaate
auf Erfordern wieder werden übernommen werden.
8 213.
Ist es einem Verlobten unmöglich, das verlangte Zeugniß beizubringen, weil er eine Heimathlose.
Staatsangehörigkeit überhaupt nicht besitzt, so muß er entweder vor der Eheschließung eine
Staatsangehörigkeit erwerben, oder gemäß § 214 um Befreiung von der Vorschrift des § 211
nachsuchen.
8 214.
1. Von der Vorschrift des § 211 kann von dem Justizministerium im Einverständniß Befreiung
mit dem Ministerium des Innern Befreiung bewilligt werden.
2. In dem Gesuche um Bewilligung der Befreiung muß dargelegt werden, ob der Aus-
länder eine eigene Wohnung besitzt und ob er nach den am Orte seiner Niederlassung bestehenden
Verhältnissen eine Familie zu ernähren im Stande ist.
3. Die Vorschriften der §§ 191, 192 finden auf die Behandlung derartiger Befreiungs-
gesuche ebenfalls Anwendung.
AusfGes Art. 32, AAvO 8 27.