Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 73 Beilage zu Nr. VI. 
3. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von 
einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, 
wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird. 
Pöte 8 453. 
* 236. 
1. Der Standesbeamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Ver-Eidesstatlliche 
sicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Ur- chemun 
kunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. reichend 
2. Von dieser Befugniß soll der Standesbeamte nur Gebrauch machen, wenn der Beweis kigestente 
in anderer Weise nicht wohl erbracht werden kann und wenn seiner Ueberzeugung nach die Thatchen 
Versicherung an Eidesstatt als ein zuverlässiges Mittel zur ausreichenden Ergänzung der bei- 
gebrachten unzulänglichen Beweismittel betrachtet werden kann. 
3. Die Versicherung an Eidesstatt ist unter Vorausschickung der Worte: „ich versichere 
au Eidesstatt, daß 2c." in die Hand des Standesbeamten zu leisten. 
4. Der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat eine Belehrung über die Bedeutung 
derselben und ein Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der wissentlich falschen Versicherung 
voranzugehen. 
Pöt# 8§ 454, Strasgesetzbuch I§ 156, 158, 161, 163. 
§ 237. 
1. Hegt der Standesbeamte Zweifel an seiner Zuständigkeit oder wurden die Verweigerung 
gesetzlichen Erfordernisse der Eheschließung in genügender Weise nicht nach-des Nuigebots. 
gewiesen, so muß das Aufgebot verweigert und diese Entschließung den Verlobten unter 
Angabe der Gründe gegen Beurkundung eröffnet werden. 
2. In den Fällen des § 201 ist jedoch die Anordnung des Aufgebots von der Vor- 
legung des vorgeschriebenen Verehelichungszeugnisses nicht abhängig zu machen; es genügt, 
daß das letztere vor der Eheschließung selbst vorgelegt werde. 
8 238. 
Ist die Zuständigkeit des Standesbeamten begründet und liegen die gesetzlichen Erforder- Anordnung 
nisse der Eheschließung vor, so ist das Aufgebot anzuordnen. des Ausgebot. 
« §239. 
1.DasAufgebotistuntchenützungdeczFormularcslczuverfügeuuudmußdieVor-Jnhqkkdks 
und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten, sowie Ausgebots. 
ihrer Eltern, ferner die Anführung, daß die Verlobten die Ehe mit einander eingehen wollen, 
und endlich die Bezeichunng der Gemeinden enthalten, in welchen das Aufgebot bekannt zu 
machen ist. 
PStG tz 462, AV87 
2. Soll die Eheschließung wiederholt werden (8 183), so ist in dem Formular E statt 
„die Ehe mit einander eingehen wollen“ zu schreiben: „die Eheschließung wiederholen wollen“. 
10.
	        
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