Beilage zu Nr. VI. 7.
ʒ 240.
Bescheinigung Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine Be-
über Anord= scheinigung kosteufrei darüber zu ertheilen, daß ein Aufgebot des im vorhergehenden Para-
nsesn graphen bezeichneten Inhaltes angeordnet worden sei.
il
8 241.
Orte der Das Aufgebot (8 239) ist bekannt zu machen:
ee a. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz
Ausgebots. haben; außerdem
b. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines gegen-
wärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts:
c. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt
hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes.
Pötc# §8 461.
8 242.
lrten der 1. Der Standesbeamte, welcher das Aufgebot anordnet (8 238), ist verpflichtet, dafür zu
Bekannt= sorgen, daß dasselbe in allen im vorhergehenden Paragraphen genannten Gemeinden verkündet werde.
wachung. 2. Dem zu Folge hat er das Aufgebot:
a. in seinem Bezirke auszuhängen § 243;
b. den Standesbeamten oder Gemeindevorstehern (vergleiche § 2411) der übrigen in
§ 241 genannten deutschen Gemeinden mit dem Ersuchen mitzutheilen, die Bekannt-
machung zu vollziehen und den Vollzug ihm anzuzeigen § 245;
. in das betreffende ausländische Blatt einrücken zu lassen, wenn die Bekanntmachung
an einem Orte des Auslandes geschehen muß. § 246.
Vgl. PStEG § 46.
8 243.
Bekannt- 1. Die Bekanntmachung des Aufgebots im Inlande geschieht in der Weise, daß während
machung im zweier Wochen die Ausfertigung des Aufgebots an dem Raths= oder Gemeindehause oder an
Inlande, der sonstigen zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörden bestimmten Stelle ausgehängt wird.
Zwischen den Tagen des Aushangs und der Abnahme müssen 14 volle Kalendertage liegen.
2. Daß und wann das Aufgebot ausgehängt und abgenommen worden ist, muß
von dem Beamten, welcher die Bekanntmachung des Aufgebots bewirkt hat (Standesbeamter,
Bürgermeister, Gemeindevorsteher u. s. w.) in der auf Formular E angegebenen Weise be-
scheinigt werden.
PGStG ʒ 46.
8 24.
Zuständigkeit 1. Im Großherzogthum hat der Standesbeamte das Aufgebot in seinem Bezirke auszu-
zum Aus= hängen, gleichviel ob er selbst es angeordnet oder ob er es auf Ersuchen eines anderen Standes-
hängen. beamten bekannt zu machen hat; des Ersuchens an die Gemeindebehörde (Bürgermeister, Ge-
meinderath, Stadtrath) bedarf es hierzu nicht.