75 Beilage zu Nr. VI.
2. In anderen Bundesstaaten sind zur Verfügung über die Aushangstellen an dem Rath-
oder Gemeindehaus nur die Gemeindebehörden berechtigt. Der badische Standesbeamte hat
deshalb, wenn die im § 242:7 genaunten Gemeinden in einem anderen Bundesstaate liegen,
in der Regel deren Gemeindevorsteher um die Vornahme des Aushangs zu ersuchen. § 15.
§ 245.
1. Geschah die Bekanntmachung in Folge eines Ersuchens des das Aufgebot
auordnenden Standesbeamten (§ 242), so hat der ersuchte Beamte die Ausfertigung
des Aufgebots mit der Bescheinigung der Bekanntmachung (§ 213 )) an den ersuchenden Be-
amten zurückzusenden.
2. Sind Ehehindernisse angezeigt oder sonst bekannt geworden, so ist dies auf dem Aufgebot
zu beurkunden.
3. Hiernach ist auch zu verfahren, wenn das Ersuchen von einem deutschen Gesandten,
Konsul oder Schutzgebietsbeamten (5 17) zu Folge der in § 2751 angeführten Bestimmung
gestellt worden ist.
l 246.
1. Ist der Ort, an welchem nach § 241 das Aufgebot bekannt zu machen ist, im Aus-
lande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushauges die Bekannt-
machung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem
ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist.
2. Die Eheschließung ist nicht vor dem Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe
der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag
nicht mitzuzählen, an welchem diese Nummer des Blattes ausgegeben worden ist.
PStG 8 471.
8 247.
1. Der Standesbeamte hat für die Einrückung der Bekanntmachung in einem an dem
ausländischen Orte verbreiteten Blatte Sorge zu tragen. Hinsichtlich des hierbei einzuhaltenden
Verfahrens vergleiche § 64. Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von dem Antragsteller
an den Standesbeamten zu bezahlen, der seinerseits auch einen entsprechenden Kostenvorschuß
zu verlangen berechtigt ist.
2. Der Standesbeamte ist bei der Auswahl des Blattes an die Vorschläge des Antrag-
stellers nicht gebunden, er hat vielmehr darauf zu achten, daß ein Blatt für die Einrückung
gewählt wird, welches durch seine Verbreitung das Bekanntwerden des Aufgebots an dem
betreffenden ausländischen Orte thunlichst sichert.
3. Es empfiehlt sich, das Aufgebot in der Landessprache des in Frage kommenden aus-
ländischen Ortes bekannt zu machen. Die Uebertragung in diese Sprache hat durch den be-
eidigten Uebersetzer zu geschehen. Vergleiche § 46. Bei Einrückung in niederländische, dänische,
norwegische, schwedische oder schweizerische Blätter genügt die Bekanntmachung in deutscher
Sprache unter Anwendung von lateinischer Schrift.
Aushängung
auf Ersuchen.
Bekanm-
machung im
Anslande.