Beilage zu Nr. VI. 76
4. Die Thatsache des erfolgten Abdrucks ist dem Standesbeamten durch die Vorlage der-
jenigen Nummer des Blattes nachzuweisen, welche den Abdruck enthält. Dieses Blatt ist zu
den betreffenden Sammelakten zu nehmen.
§ 248.
unterlassung 1. Es bedarf der Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der ausländischen Ortsbehörde
wereannt dahin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.
Auslande. 2. Da die Bescheinigung der ausländischen Ortsbehörde das Aufgebot ersetzt, verliert auch
sie durch Ablauf der im § 251 bezeichneten sechsmonatigen Frist die Kraft.
PStG 9 472.
249.
Bescheinigung 1. Soll die Ehe vor einem Standesbeamten, der zwar nach 8§8 216, 223 zuständig ist,
aiher den jedoch das Aufgebot nicht angeordnet hat, geschlossen werden (§ 225), so hat derjenige Standes-
Ausgebots. beamte, welcher das Aufgebot angeordnet hat und in dessen Verwahrung die Aufgebotsakten
verbleiben, dem mit der Eheschließung betrauten Standesbeamten eine Bescheinigung darüber:
daß und wann das Aufsgebot vorschriftsgemäß erfolgt ist,
welche Ehehindernisse angczeigt oder ihm sonst zur Kenntuiß gekommen sind, beziehungsweise:
daß ihm Ehehindernisse nicht bekannt geworden sind,
zu Übersenden.
2. Soll die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattfinden, dem die Zuständigkeit
nach § 216 oder § 223 fehlt, so bedarf dieser außer jener Bescheinigung noch weiter der Er-
mächtigung nach § 221.
3. Die Bescheinigung und nöthigen Falls die Ermächtigung wird von dem Standesbeamten,
der das Aufgebot angeordnet hat, unter Benützung des Formulars F ausgestellt.
4. Den in dem Formular kF enthaltenen Vordruck für die Ermächtigung zur Eheschließung
hat der Standesbeamte zu durchstreichen, wenn eine Ermächtigung nicht erforderlich ist oder
wenn die Voraussetzungen, welche seine Zuständigkeit zur Eheschließung begründen, bei Er-
theilung der Bescheinigung nicht mehr vorliegen.
5. Sollte eine Befreiung von dem Aufgebot bewilligt worden sein, so wäre dies in der
Bescheinigung anzugeben.
Pte § 49, AV #P 7 und Erl zu § 7.
ʒ 250.
Befreiungvom 1. Von dem Aufgebot hinsichtlich einer in Baden zu schließenden Ehe kann das Justiz-
Aufgebot. ministerium Befreiung bewilligen.
2. Die Vorschriften der §§ 191, 192 finden entsprechende Anwendung.
3. Das Aufgebot unterbleibt, oder es wird die für die öffentliche Bekanntmachung des-
selben vom Gesetze verordnete Frist (§§ 2.13, 2.46) abgekürzt, je nachdem das eine oder das
anderc in der Nachsichtsbewilligung zugelassen ist.
B6B# K 13162, § 1322-, AV F 23.