(37° Beilage zu Nr. VI.
§ 251.
1. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Ertöschen der
Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird. ancn
2. Das Aufgebot ist vollzogen, wenn nach dessen Veröffentlichung in sämmtlichen Ge
meinden, in denen es bewirkt werden muß, die in §§ 243 und 246 bestimmte zweiwöchige
Bekanntmachungsfrist abgelaufen ist. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnt daher die in Absatz 1
bezeichuete sechsmonatige Frist, innerhalb deren das Aufgebot wirksam bleibt.
3. Wird die Eheschließung bis zu einem Tage verschoben, an dem die sechs Monate
bereits abgelaufen sind, so muß ihr ein neues Aufgebot vorausgehen.
BGB 8 13161 Saß 2.
§ 252.
1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, ein Verzeichniß der von ihm angcordueten und Ausgebotsver-
der auf Ersuchen verkündeten Aufgebote nach Formular 12 und 13 zu führen. zeichniß.
2. Das Verzeichniß zerfällt in 3 Abtheilungen: die erste ist für die eigenen, die zweite Formuon
für die auf Ersuchen anderer deutscher Standesbeamten, die dritte für die auf Ersuchen aus-.
ländischer Behörden (88 276, 277) verkündeten Aufgebote bestimmt.
3. Die Einträge erfolgen unter in jeder Abtheilung besonders fortlaufenden, alljährlich
von vorn beginnenden Ordnungszahlen.
A## #§ 231 Nr. 3, Erl zu § 23.
III. Entscheidung über die Zulässigkeit der Eheschließung.
* 253.
1. Der Standesbeamte muß die Eheschließung ablehnen: Ablehnung der
a. wenn er zu deren Vornahme gesetzlich nicht zuständig ist, 5I§ 216, 223, 224; ECtheschließung.
b. wenn nicht die erfolgte Bekanntmachung des Aufgebots in der vorgeschriebenen
Weise (§§ 243 bis 248) nachgewiesen ist;
. wenn seit der Vollziehung des Aufgebots sechs Monate verstrichen sind, ohne daß
die Ehe geschlossen worden ist:
d. wenn Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten kommen.
PStG ʒ 46.
2. Die Vorschrift unter b und c greift nicht Platz, soweit das Aufgebot nach § 227
entbehrlich oder nach § 250 Befreiung vom Aufgebot bewilligt ist.
3. Die Ablehnung ist den Verlobten unter Angabe der Gründe gegen Beurkundung
bekannt zu geben.
8 254.
1. Ehehindernisse können von Jedermann in beliebiger Form, schriftlich wie mündlich, zur Geltend-
Kenntniß des Standesbeamten gebracht werden. schung uon,
2. Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Anzeige erst nach Ablauf der Aufgebots= nissen.
frist, aber vor der Eheschließung erfolgt.