Beilage zu Nr. VI. 78
3. Jeder Standesbeamte ist verpflichtet, Ehehindernisse, die zu seiner Kenntniß gelangen,
alsbald dem Standesbeamten mitzutheilen, der das Aufgebot angeordnet hat.
4. Soll die Eheschließung nicht vor dem Standesbeamten, der das Aufgebot angeordnet
hat, sondern vor einem anderen zuständigen oder ermächtigten Standesbeamten geschlossen
werden, so hat jeuer Standesbeamte, sobald ihm das Ehchinderniß bekannt wird, den anderen
zu benachrichtigen und im Falle einer Ermächtigung diese Ermächtigung zurückzuziehen.
5. Kommt ein EChehinderniß nach der Eheschließung zur Kenntniß des Standesbeamten,
so hat er es dem Amtsgericht anzuzeigen.
255.
Entscheidung 1. Werden Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten gebracht, so hat der Standes-
über Ehe beamte die Richtigkeit der angezeigten Thatsachen zu untersuchen und je nach dem Befunde zu
hindernisse, entscheiden:
ob weil das Hinderniß nachgewiesen die Eheschließung abzulehnen,
oder weil Befreiung zulässig — die Erwirkung derselben den Verlobten aufzugeben,
oder — weil das angezeigte Hinderniß in Wirklichkeit nicht vorhanden — die Ehe—
schließung vorzunehmen ist.
2. Dies gilt auch für den ermächtigten Standesbeamten.
IV. Eheschließung.
8 256.
geit der Ehe- 1. Wenn keiner der Gründe vorliegt, welche den Standesbeamten verpflichten, die Ehe—
schliehung schließung zu verweigern (§ 253) oder wenn die etwa vorhandenen Hindernisse auf gesetzlichem
Wege beseitigt sind (88 254, 255), hat der Standesbeamte an dem von den Verlobten zu
bestimmenden Tage die Eheschließung vorzunehmen.
2. An den Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sollen — dringliche Fälle ausgenommen
Eheschließungen nicht vollzogen werden.
3. Allgemeine Feiertage sind:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi-Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleich-
namstag, Allerheiligen, Christtag und Stephanstag.
4. Die Stunde der Eheschließung ist, wenn thunlich, so festzusetzen, daß die religiöse
Feierlichkeit der Eheschließung am gleichen Tage stattfinden kann.
A##O 5 2.
8 257.
Ort der Ehe- Die Eheschließung ist in den Geschäftsräumen des Standesbeamten vorzunehmen,
schließung. es wäre denn, daß Umstände, die nicht vermieden werden können, den Vollzug an einem anderen
Orte nothwendig machen.
* 258.
Verhalten bei 1. Die Eheschließung ist mit der der Handlung entsprechenden Feierlichkeit vorzunehmen.
der Ehe- 2. Der Standesbeamte wird seine Mitwirkung ablehnen (§ 259), wenn die Verlobten in
schließung. ungeeigneter Verfassung, z. B. in unnassender Kleidung, in angetrunkenem Zustand u. s. w. erscheinen.