79 Beilage zu Nr. VI.
3. Der Standesbeamte hat in angemessener Kieldung zu erscheinen und Vorkehr zu treffen,
daß nicht gleichzeitig andere Geschäfte und Verhandlungen in demselben Raume vorgenommen
werden.
8 259.
1. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standes-Erllärung der
beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit e bei
einander eingehen zu wollen.
schließung.
2. Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärung bereit sein.
3. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben
werden.
BGB 8 1317.
8 260.
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an Ausspruch des
die Verlobten einzeln und nach einander die Frage richten: Lutn*
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, Eneschließung.
und nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen,
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
BGB 1318 7
8 261.
1. Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt sind, Ehezeugen.
während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minderjährige
nicht zugezogen werden. Frauen können Zeugen sein.
2. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem Standesbeamten oder mit einander
verwandt oder verschwägert sind, dürfen als Zeugen zugezogen werden.
BGB 13182.
3. Die Zeugen müssen die Fähigkeit besitzen, den Vorgang bei der Eheschließung wahr-
zunehmen und zu verstehen; daher dürfen Personen, welche der Verstandeskräfte beraubt oder
taub, taubstumm oder blind sind, als Zeugen nicht zugelassen werden.
V. Eintragung der Eheschließung.
§ 262.
Dem Standesbeamten wird zur Pflicht gemacht, unmittelbar nach der Eheschließung die znei
Eintragung in das Heirathsregister zu vollziehen. i*i*
B####8/ 1318 4
8 263.
1. Die Eintragung soll enthalten: Inhalt der
a. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts= und peirathsur-
Wohnort der Eheschließenden; ulnir in!
b. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern;
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 11