Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 81 Beilage zu Nr. VI. 
3. Für diese Eintragung ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer 
der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, 
und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt 
ist, der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten geboren ist. 
Kaiserl. VO vom 20. Januar 1879 98 10 und I11I. 
268. 
1. Wenn bei der Eheschließung die in § 259 vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden gotge der 
ist, so ist die Ehe nichtig. Verletzung der 
2. Die Nichtigkeit tritt ohne Weiteres ein, wenn ein Eintrag in das Heirathesregister Koeepüchen 
nicht stattgefunden hat; andernfalls kann die Nichtigkeit nur im Wege der Nichtigkeitsklage 
geltend gemacht werden. 
3. Eine in das Heirathsregister eingetragene, nach Absatz 1 an sich nichtige Ehe ist jedoch 
als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre 
oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens 3 Jahre, 
als Ehegatten mit einander gelebt haben, ohne daß bis zum Ablaufe der 10 Jahre oder bis 
zum Tode des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist. 
4. Die Nichtigkeitsklage kann von jedem der Ehegatten und von dem Staatsanwalt 
erhoben werden, sowie von demjenigen Dritten, für welchen von der Nichtigkeit der Ehe ein 
Recht oder von der Gültigkeit der Ehe eine Verpflichtung abhängt. 
5. Ist die Ehe vor einer Person geschlossen, welche ohne Standesbeamter zu sein, das 
Amt eines solchen öffentlich ausgeübt hat, so ist die im Uebrigen in vorgeschriebener Form 
erfolgte Eheschließung gültig, es sei denn, daß die Verlobten den Mangel der amtlichen Be- 
fugniß bei der Eheschließung kennen. 
BGB ## 1319, 1324, CPO s 632. 
2#0 
VI. Form der Eheschließung Nichtdeutscher im Julande. 
8 269. 
Die Form einer Eheschließung im Inlande bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen 
Gesetzen, auch wenn ein Theil oder beide Theile Deutsche nicht sind. 
EinfGes Art. 135. 
VII Dem Standesbeamten obliegende Mittheilungen. 
*270. 
1. Der Standesbeamte hat dem Vormundschaftsgericht (§& 1512) Anzeige zu machen, wenn e eu 
vor ihm von einer Frau, die ein minderjähriges eheliches Kind hat, eine Ehe geschlossen wird. schaftsgericht 
2. Für die Anzeige kann das Formular 14 benützt werden. Joru 
*rntr- 
Fch 48. ½
	        
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