Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 81s1 
2. Bezüglich badischer Staatsangehöriger, die in Ungarn die Ehe schließen wollen, haben 
hiernach die badisehen Standesbeamten, welche um Bekanntmachung eines in Ungarn erlassenen 
Aufgebots angegangen werden, der Beurkundung über die geschehene Bekanntmachung im An- 
schlusse an die Bescheinigung, daß Ehehindernisse nicht zur Kenntniß gekommen sind, folgende 
weitere Erklärung beizufügen: 
a. bei Staatsangehörigen männlichen Geschlechts: 
„daß der beabsichtigten Eheschließung nach den in Baden geltenden Gesetzen kein 
Hinderniß entgegensteht", 
b. bei Staatsangehörigen weiblichen Geschlechts: 
„daß die Braut nach den in Baden geltenden Gesetzen das zur Eheschließung 
vorgeschriebene Lebensalter erreicht hat und die erforderliche persönliche Fähig- 
keit besitzt". 
Achter Abschnitt. 
Ehenichtigkeit, Ehescheidung u. dal. 
* 279. 
Vermerkung 1. Ist eine Ehe für nichtig erklärt, ist in einem Rechtsstreit, der die Feststellung des 
—*-pN Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das 
unddergleichen Nichtbestehen der Ehe festgestellt, ist eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst 
im Heiraths= (geschieden) oder ist die eheliche Gemeinschaft (durch Urtheil) aufgehoben, so ist dies am Rande 
wegister. der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken. 
2. Wegen des Namens der geschiedenen Frau vergleiche § 155. 
Pete 3 551. 
8 280. 
Urtheilsüber- 1. In den in § 279 bezeichneten Fällen hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte, 
sendnng durh bei welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig war, dem Standesbeamten, vor welchem 
anwaltschaft. die Ehe geschlossen worden ist, eine mit dem Zeugnisse der Rechtskraft und mit der Angabe 
des Tages der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils behufs Beischreibung des 
Randvermerks zu übersenden. 
2. Ist die Ehe im Auslande geschlossen worden, so ist das Ministerium des Auswärtigen 
durch die Staatsanwaltschaft um die Uebermittelung des Urtheils anzugehen, es sei denn, daß 
den badischen Justizbehörden der unmittelbare Schriftverkehr mit der betreffenden ausländischen 
Behörde gestattet ist. 
3. War die Ehe in Italien, Großbritannien oder in den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika geschlossen, so hat die Uebermittelung des Urtheils überhaupt zu unterbleiben. 
AVz 261. 
Bedeutung der 8 281. 
Aufhebung der 1. In Folge des Urtheils, durch welches die eheliche Gemeinschaft für aufgehoben erklärt 
GIrchelichen: wird, treten die mit der Ehescheidung verbundenen Wirkungen ein: die Eingehung einer 
Wiederherstel meuen Ehe ist jedoch ausgeschlossen. 
lung derselben.
	        
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