Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

55 Beilage zu Nr. VI. 
2. Nach dem Erlaß eines die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft aussprechenden Urtheils 
steht es den Ehegatten jederzeit frei, die eheliche Gemeinschaft thatsächlich wieder herzustellen. 
Die mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Wirkungen fallen mit der 
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft weg. 
3. Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wiederhergestellt, so ist dies auf 
Antrag beider Ehegatten am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu 
vermerken. 
4. Ju dem Vermerk soll, soweit thunlich, der Zeitpunkt angegeben werden, in welchem 
die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden hat. 
B## 1586, 1587, PStG § 552. 
§ 282. 
1. Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für todt erklärt worden ist, eine neue Ehe 
geschlossen (§ 181), so hat der Standesbeamte, vor welchem diese Ehe geschlossen worden ist, 
dem Standesbeamten, in dessen Heirathsregister die frühere Ehe eingetragen ist, einen Auszug 
aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des Randvermerks kostenfrei zu übersenden. 
2. Der letztere Standesbeamte hat seinerseits nach Maßgabe der Vorschriften des § 54 
zu verfahren. 
3. Ist die frühere Ehe vor demselben Standesamt erfolgt, so ist ein Randvermerk 
dem früheren Eintrag beizusetzen. 
4. Ist die frühere Ehe im Ausland geschlossen worden, so ist nach I 64 und zu verfahren. 
Jedoch findet eine Mittheilung des Auszugs überhaupt nicht statt, wenn die frühere Ehe in 
Italien, Großbritannien oder in den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossen wurde. 
A# 252. 
* 8 283. 
Geht dem Standesbeamten ein von einem ausländischen Gerichte erlassenes Urtheil des in 
5+ 279 bezeichneten Inhalts zu, so hat er die Entscheidung des Amtsgerichts darüber einzuholen, 
ob auf Grund des Urtheils dem Eheschließungseintrag ein Randvermerk beizufügen ist. 
Civilprozeßordnung § 328. 
Neunter Abschnitt. 
Sterbfälle. 
I. Zuständigkeit des Standesbeamten. 
8 284. 
Zur Beurkundung der Sterbfälle ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk 
der Tod erfolgt ist. 
E——es .- 
*½ 8 285. 
Todes- 
erklärung. 
Ausländische 
Scheidungs- 
urtheile. 
Regel. 
1. Die standesamtliche Behandlung derjenigen auf dem Bodensee eintretenden Sterbfälle, Zuständigkeit 
welche sich in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers ereignen, soll durch den Stande 
beamten des Uferbezirks vorgenommen werden. 
g- bei Sterbfällen 
auf dem 
Bodensee.
	        
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