55 Beilage zu Nr. VI.
2. Nach dem Erlaß eines die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft aussprechenden Urtheils
steht es den Ehegatten jederzeit frei, die eheliche Gemeinschaft thatsächlich wieder herzustellen.
Die mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Wirkungen fallen mit der
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft weg.
3. Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wiederhergestellt, so ist dies auf
Antrag beider Ehegatten am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu
vermerken.
4. Ju dem Vermerk soll, soweit thunlich, der Zeitpunkt angegeben werden, in welchem
die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden hat.
B## 1586, 1587, PStG § 552.
§ 282.
1. Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für todt erklärt worden ist, eine neue Ehe
geschlossen (§ 181), so hat der Standesbeamte, vor welchem diese Ehe geschlossen worden ist,
dem Standesbeamten, in dessen Heirathsregister die frühere Ehe eingetragen ist, einen Auszug
aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des Randvermerks kostenfrei zu übersenden.
2. Der letztere Standesbeamte hat seinerseits nach Maßgabe der Vorschriften des § 54
zu verfahren.
3. Ist die frühere Ehe vor demselben Standesamt erfolgt, so ist ein Randvermerk
dem früheren Eintrag beizusetzen.
4. Ist die frühere Ehe im Ausland geschlossen worden, so ist nach I 64 und zu verfahren.
Jedoch findet eine Mittheilung des Auszugs überhaupt nicht statt, wenn die frühere Ehe in
Italien, Großbritannien oder in den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossen wurde.
A# 252.
* 8 283.
Geht dem Standesbeamten ein von einem ausländischen Gerichte erlassenes Urtheil des in
5+ 279 bezeichneten Inhalts zu, so hat er die Entscheidung des Amtsgerichts darüber einzuholen,
ob auf Grund des Urtheils dem Eheschließungseintrag ein Randvermerk beizufügen ist.
Civilprozeßordnung § 328.
Neunter Abschnitt.
Sterbfälle.
I. Zuständigkeit des Standesbeamten.
8 284.
Zur Beurkundung der Sterbfälle ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk
der Tod erfolgt ist.
E——es .-
*½ 8 285.
Todes-
erklärung.
Ausländische
Scheidungs-
urtheile.
Regel.
1. Die standesamtliche Behandlung derjenigen auf dem Bodensee eintretenden Sterbfälle, Zuständigkeit
welche sich in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers ereignen, soll durch den Stande
beamten des Uferbezirks vorgenommen werden.
g- bei Sterbfällen
auf dem
Bodensee.