— 87 — Beilage zu Nr. VI.
2. Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk
der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande
nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren
ist. § 300.
Kaiserl. VO vom 20. Jannar 1879 § 12.
II. Anzeige der Sterbfälle an den Standesbeamten.
g 289.
Jeder Sterbfall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage, auch wenn derselbe ein Frist.
Feiertag ist, dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
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8 290.
1. Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt. Als Familienhaupt erscheint Anzeigepflicht.
der Ehemann beim Ableben der Ehefrau, die Ehefrau beim Ableben ihres Mannes, der Vater
und, wenn dieser gestorben ist, die Mutter beim Ableben eines Kindes.
2. Wenn ein Familienhaupt nicht vorhanden oder wenn dasselbe an der Anzeige behindert
ist, hat derjeuige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbfall sich ereignet hat, die
Anzeige zu erstatten.
3. Es ist deshalb, wenn der Vater durch Krankheit oder Abwesenheit an der Anzeige
verhindert ist, die Mutter zur Anzeige des Todes eines in der elterlichen Wohnung verstorbenen
Kindes verpflichtet.
PStG ʒ 67.
8 291.
Die Anzeige kann auch von jeder anderen aus eigener Wissenschaft unterrichteten Person Verechtigung
erstattet werden. zur Anzeige.
zEiG gz 18, 681.
8 2092.
Wenn auch der Standesbeamte darauf hinzuwirken hat, daß die Anzeigen von den an Anhaltung des
erster Stelle hierzu verpflichteten Personen erstattet werden, so ist doch auf die Verhältnisse in erster Reihe
des einzelnen Falls Rücksicht zu nehmen und ein erst an zweiter Stelle Verpflichteter oder ein Verosichtere
zur Anzeige Berechtigter nicht deshalb zurückzuweisen, weil ein an erster Stelle zur Anzeige
Verpflichteter vorhanden ist.
g 293.
1. Die Todesanzeige ist, soweit nicht nachstehend Ausnahmen aufgeführt sind, stets ArtderAnzeige
mündlich zu erstatten. ssn gen
2. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich über die Richtigkeit der Anzeige zu verlässigen, tandes-
falls er Anlaß hat, die Richtigkeit zu bezweifeln. beamten.
PSte# 55 19, 21, 58.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 12