Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

89 Beilage zu Nr. VI. 
§#298. 
1. Die Mittheilung an den Standesbeamten wird vom Amtsgericht oder Staatsanwalt 
nach ihrem Wortlaute in die Akten niedergelegt. 
2. Die Mittheilung soll alle diejenigen Angaben enthalten, welche nach § 301 in das 
Sterberegister einzutragen sind. Die Mittheilung hat sich anderseits auch auf die zum Zwecke 
des Registereintrages erforderlichen Angaben zu beschränken. Iusbesondere ist die Todes- 
ursache darin nicht anzugeben. 
3. Die Anzeige soll alsbald erfolgen, nachdem der Tod und die Persönlichkeit des Ge- 
storbenen festgestellt ist. Die Ergänzung einzelner im § 301 bezeichneter Eintragserfordernisse 
ist nachträglich zu bewirken. 
8 299. 
1. Handelt es sich um den gewaltsamen Tod einer Militärperson, so werden die Er— 
mittelungen, wenn der Tod in Karlsruhe, Rastatt oder Freiburg oder in der unmittelbaren 
Nähe dieser Orte erfolgt ist, vom höheren Militärgericht vorgenommen und wird von diesem 
die Anzeige an den Standesbeamten erstattet. 
2. An den übrigen Orten geschieht die Anzeige von der die Ermittelungen vornehmenden 
Civilbehörde (Amtsgericht, Bezirksamt) oder Militärbehörde, sobald die Persönlichkeit des 
Todten nachgewiesen ist. 
300. 
1. Bei Sterbfällen von Militärpersonen (§5 16), welche ihr Standauartier nach einge- 
tretener Mobilmachung verlassen haben (§ 288), erfolgt die Eintragung in das Sterberegister 
auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige. 
2. Diese Anzeige soll außer den im § 301 aufgeführten Angaben einen Vermerk über 
die Todesursache enthalten. Die Sterbanzeige ist — unter Berücksichtigung der obwaltenden 
kriegerischen Verhältnisse — zu erstatten, sobald der Sterbfall und die Persönlichkeit des Ver- 
storbenen durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist. 
3. Die Anzeige der Sterbfälle geschieht: 
a. hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, durch den 
Kommandeur oder Vorstand der Behörde, 
b. hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören, durch den 
Regiments-Kommandecur oder den in gleichem Verhältniß stehenden Befehlshaber 
der Truppe oder durch den Kommandeur des betreffenden Ersatztruppentheils. 
4. Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich auf die Sterbfälle sämmtlicher in 
§ 16 genannter Militärpersonen, insoweit ein für die Beurkundung des Sterbfalls zuständiger 
deutscher Standesbeamter vorhanden ist. 
Kaiserl. VO vom 20. Januar 1879 88 13, 14. 
Inhalt der 
Anzeige nach 
gewaltsamem 
Tod. 
Gewaltsamer 
Tod von 
Militär- 
personen. 
Anzeigen über 
Todesfälle 
beim Heere 
nach Mobil- 
machung.
	        
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