89 Beilage zu Nr. VI.
§#298.
1. Die Mittheilung an den Standesbeamten wird vom Amtsgericht oder Staatsanwalt
nach ihrem Wortlaute in die Akten niedergelegt.
2. Die Mittheilung soll alle diejenigen Angaben enthalten, welche nach § 301 in das
Sterberegister einzutragen sind. Die Mittheilung hat sich anderseits auch auf die zum Zwecke
des Registereintrages erforderlichen Angaben zu beschränken. Iusbesondere ist die Todes-
ursache darin nicht anzugeben.
3. Die Anzeige soll alsbald erfolgen, nachdem der Tod und die Persönlichkeit des Ge-
storbenen festgestellt ist. Die Ergänzung einzelner im § 301 bezeichneter Eintragserfordernisse
ist nachträglich zu bewirken.
8 299.
1. Handelt es sich um den gewaltsamen Tod einer Militärperson, so werden die Er—
mittelungen, wenn der Tod in Karlsruhe, Rastatt oder Freiburg oder in der unmittelbaren
Nähe dieser Orte erfolgt ist, vom höheren Militärgericht vorgenommen und wird von diesem
die Anzeige an den Standesbeamten erstattet.
2. An den übrigen Orten geschieht die Anzeige von der die Ermittelungen vornehmenden
Civilbehörde (Amtsgericht, Bezirksamt) oder Militärbehörde, sobald die Persönlichkeit des
Todten nachgewiesen ist.
300.
1. Bei Sterbfällen von Militärpersonen (§5 16), welche ihr Standauartier nach einge-
tretener Mobilmachung verlassen haben (§ 288), erfolgt die Eintragung in das Sterberegister
auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige.
2. Diese Anzeige soll außer den im § 301 aufgeführten Angaben einen Vermerk über
die Todesursache enthalten. Die Sterbanzeige ist — unter Berücksichtigung der obwaltenden
kriegerischen Verhältnisse — zu erstatten, sobald der Sterbfall und die Persönlichkeit des Ver-
storbenen durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist.
3. Die Anzeige der Sterbfälle geschieht:
a. hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, durch den
Kommandeur oder Vorstand der Behörde,
b. hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören, durch den
Regiments-Kommandecur oder den in gleichem Verhältniß stehenden Befehlshaber
der Truppe oder durch den Kommandeur des betreffenden Ersatztruppentheils.
4. Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich auf die Sterbfälle sämmtlicher in
§ 16 genannter Militärpersonen, insoweit ein für die Beurkundung des Sterbfalls zuständiger
deutscher Standesbeamter vorhanden ist.
Kaiserl. VO vom 20. Januar 1879 88 13, 14.
Inhalt der
Anzeige nach
gewaltsamem
Tod.
Gewaltsamer
Tod von
Militär-
personen.
Anzeigen über
Todesfälle
beim Heere
nach Mobil-
machung.